702 Nr. 126. 1914.
§5 1.
In allen Fällen, in denen nach Maßgabe des § 33 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Jum 1873 die Feststellung der Vergütung auf
Grund sachverständiger Schätzung stattzufinden hat und für welche nicht
besondere abweichende Bestimmungen maßgebend sind, erhalten die Sachverständigen
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der den Sachverständigen
bei Flurabschätzungen durch die Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1898
(ReEl. S. 921) und vom 21. Juni 1913 (RE#l. S. 433) bewilligten Sätze.
Die Pauschvergütung von je 6 Mk. täglich (Abschnitt III zu § 14A
der Verordnung vom 13. Juli 1898) wird jedoch nur für solche Abschätzungstage
gewährt, an denen von oder nach dem Orte des Nachtquartiers Fahrten
oder Gänge ausgeführt wurden, für die nach der Verordnung, betreffend die
Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom
8. September 1910 (REl. S. 993) Fuhrkosten zu zahlen oder wenigstens
bare Auslagen zu erstatten wären.
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Diese Verordnung tritt rückwirkend von dem Tage ab in Kraft, an dem
die bewaffnete Macht mobil gemacht ist.
Berlin, den 19. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Delbrück.