Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  139.  773

 

 

für  das
Großlherzogtum  Meckhleuburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  4.  September  1915.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  mechanisch  betriebene  Musikinstrumente.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Bahnschutz.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
  Portofreiheit.  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr
mit  Olfrüchten  und  daraus  gewonnenen  Produkten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  August  1915,  betreffend  mechanisch  betriebene
Musikinstrumente.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  30.  August  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.
III  b.  Nr.  78  495/6728.  Nr.  2153.  Altona,  den  21.  August  1915.
Belkianntmachung.
Mechanisch  betriebene  Instrumente  (z.  B.  sog.  Orchestrions)  dürfen  in  Wirtschaftslokalen
  nur  bei  geschlossenen  Türen  und  Fenstern  und  nach  zehn  Uhr  abends  nur  mit

Genehmigung  der  zuständigen  Polizeibehörde  zu  musikalischen  Darbietungen  verwendet

werden.
v.  Roehl.

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