Nr. 139. 773
für das
Großlherzogtum Meckhleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 4. September 1915.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend mechanisch betriebene Musikinstrumente.
(2) Bekanntmachung, betreffend Bahnschutz. (3) Bekanntmachung, betreffend
Portofreiheit. (4) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr
mit Olfrüchten und daraus gewonnenen Produkten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 30. August 1915, betreffend mechanisch betriebene
Musikinstrumente.
ie nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 30. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
III b. Nr. 78 495/6728. Nr. 2153. Altona, den 21. August 1915.
Belkianntmachung.
Mechanisch betriebene Instrumente (z. B. sog. Orchestrions) dürfen in Wirtschaftslokalen
nur bei geschlossenen Türen und Fenstern und nach zehn Uhr abends nur mit
Genehmigung der zuständigen Polizeibehörde zu musikalischen Darbietungen verwendet
werden.
v. Roehl.
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