Metadaten : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1837. (8)

73

der  Appellation,  wo  diese  nothwendig

ist,  nicht.

6.)  Die  eingelegte  Verwahrung  wird  unwirksam,
  wenn  sie  nicht  bei  der  Appellation
  gegen  das  End=  oder  Beweis
  auflegende  Urtheil  ausdrücklich  als
Beschwerde  vorgebracht  wird.

7.)  Gegen  den  Ausspruch  der  ersten  Instanz,
  daß  selbstständige  Berufung  unzuldssig
  sey,  findet  nur  Verwahrung  statt.

F.  54.

Die  Appellation  an  die  dritte  Instanz
findet  gegen  zwei  in  der  Hauptsache  gleichförmige
  Erkennenisse  in  folgenden  Fällen  nicht
statt:  —

1.)  gegen  die  im  g.  52.  Nr.  1  —  3.,
dann  7  und  8  benannten  Erkenntnisse;

2.)  gegen  Erkennenisse,  welche  nach  rechtskrdftig
  entschiedener  Hauptsache  blos
die  Zinsen,  Schäden,  Kosten  und
Früchte  betreffen;

5.)  gegen  Urtheile  über  den  jüngsten  Besit,
  vorausgesetzt,  daß  nach  erledigter
  Klagsache  hierüber  noch  die  or,
dentliche  Besitzklage  (Cod.  jud.  cap.
III.  §.  4.  Nr.  2.)  zulässig  ist;

4.)  gegen  Beschlüsse,  wodurch  eine  provisorische
  Verfügung  getroffen,  oder

5.)  Aerest  verhängt  worden,  —  dann

6.)  gegen  Erkenntnisse  im  Exrekutiv-Prozesse,
  in  diesen  beiden  Fällen  5  und  65
unter  der  Voraussehung,  daß  dem

74

unterliegenden  Theile  die  gesonderte

Rechtsverfolgung  im  gewöhnlichen  Prozesse

  vorbehalten  bleibr;

7.)  gegen  Erkenntnisse,  wodurch  dem  ausländischen
  Kläger  (Proz.  Ges.  v.  J.
1819  J.  8.  I.)  Cautionsleistung  aufgetragen
  wird,  es  möge  die  Frage
über  die  Verbindlichkeit  selbst,  oder
über  den  Betrag,  oder  über  die  Art
der  Cautionsleistung  streitig  seyn;

S.)  gegen  alle  Erkenntnisse  und  Beschlüsse
im  Erekutions"  Verfahren,  so  weit
gegen  dieselben  überhaupt  eine  Bernfung
  zuläßig  ist;

9.)  gegen  Erkenntnisse  in  Sachen  wegen
Ehrenbeleidigungen,  in  soferne  nur  auf
Ehrenerklärung  geklagt  war.

9.  55.

Gegen  Beschluͤsse,  welche  nur  auf  den
Antrag  eines  Theiles  ergangen  sind,  findet
Berufung  von  Seite  des  andern  Theiles  nicht
statt.  Erst  wenn  die  dagegen  bei  demselben
Gerichte  eingebrachte  Remonstration  fruchtlos
  bleibt,  kann  das  Rechtsmittel,  soferne
es  sonst  zulaͤssig  ist,  dagegen  eingewendet
werden.

g.  56.

Gegen  Contumazialerkenntnisse  findet
Appellation  nur  statt,  wenn  jugleich  in  der
Hauptsache  erkannt  wurde,  und  entweder
darüber,  daß  das  Eintreten  des  Ungehorsams
  angenommen,  oder  daß  an  den  Un-