Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

Neichsgerichtliche  Entscheldungen.  63

kraft  erlangen,  weil  ihm  die  gleichzeitige  Eröffnung  des
Hauptverfahrens  den  Inhalt  entzog  (Rechtspr.  Bd.  4
S.  326,  Bd.  6  S.  741).  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom
4.  November  1895.

Eine  durchrechtskräftigen  amtsrichterlichen
Strafbefehl  erledigte  Sache  kann  nicht  noch
einmal  aus  dem  nämlichenrechtlichen  Gesichtspuncte
  zum  Gegenstand  einer  Strafverfolgung
vor  der  Strafkammer  gemacht  werden.')  Nach
einer  Anzeige  der  Schutzmannschaft  in  F.  vom  25.  Juli
1895  war  die  Angeklagte  beschuldigt  in  der  Zeit  vor
dem  20.  Juli“  1895,  an  welchem  Tage  sie  auf  Grund
eines  Hoftbefehls  der  Strafkammer  des  Landgerichts  F.
wegen  Diebstahls  festgenommen  wurde,  wiederholt  gewerbsmäßige
  Unzucht  getrieben  zu  haben,  obwohl  sie  einer
sittenpolizeilichen  Aufsicht  nicht  unterstellt  war.  Auf  Antrag
  des  Amtsanwaltes  erließ  hiewegen  das  Amtsgericht  F.
am  6.  August  1895  einen  Strafbefehl  gegen  sie  unter
Festsetzung  einer  Haftstrafe  von  5  Tagen  gemäß  8  361
Nr.  6  StGB.  Dieser  Strafbefehl  wurde  ihr  zugestellt
am  21.  August  1895  und  sie  hat  dagegen  nicht  Einspruch
erhoben.  Inzwischen  hatte  auch  der  Staatsanwalt  bei
dem  Landgerichte  F.  mit  der  Anklage  wegen  des  obenerwähnten
  und  anderer  Diebstähle  die  Anklage  wegen
gewerbsmäßiger  Unzucht  erhoben  und  die  Strafkammer
mit  Beschluß  vom  7.  August  1895  das  Hauptverfahren
gegen  die  Angeklagte  eröffnet  u.  A.  unter  der  Anklage
„vom  14.  bis  20.  Juli“  d.  Is.,  ohne  polizeilicher  Aufsicht
unterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig  Unzucht  getrieben  zu
haben.  Durch  Urtheil  vom  29.  August  1895  wurde  die
Angeklagte  denn  auch  wegen  drei  Verbrechen  des  Diebstahls
  zu  Gefängnißstrafe  und  wegen  einer  Uebertretung
der  gewerbsmäßigen  Unzucht  in  eine  Haftstrafe  von  7  Tagen,
die  jedoch  durch  die  Untersuchungshaft  als  verbüßt  er-*)

  Vyl.  nach  anderer  Richtung  die  Enisch.  des  RG.  Bd.  4
S.  243,  Bd.  9  S.  321,  Bd.  15  S.  112.