Neichsgerichtliche Entscheldungen. 63
kraft erlangen, weil ihm die gleichzeitige Eröffnung des
Hauptverfahrens den Inhalt entzog (Rechtspr. Bd. 4
S. 326, Bd. 6 S. 741). I. Strafsenat. Urtheil vom
4. November 1895.
Eine durchrechtskräftigen amtsrichterlichen
Strafbefehl erledigte Sache kann nicht noch
einmal aus dem nämlichenrechtlichen Gesichtspuncte
zum Gegenstand einer Strafverfolgung
vor der Strafkammer gemacht werden.') Nach
einer Anzeige der Schutzmannschaft in F. vom 25. Juli
1895 war die Angeklagte beschuldigt in der Zeit vor
dem 20. Juli“ 1895, an welchem Tage sie auf Grund
eines Hoftbefehls der Strafkammer des Landgerichts F.
wegen Diebstahls festgenommen wurde, wiederholt gewerbsmäßige
Unzucht getrieben zu haben, obwohl sie einer
sittenpolizeilichen Aufsicht nicht unterstellt war. Auf Antrag
des Amtsanwaltes erließ hiewegen das Amtsgericht F.
am 6. August 1895 einen Strafbefehl gegen sie unter
Festsetzung einer Haftstrafe von 5 Tagen gemäß 8 361
Nr. 6 StGB. Dieser Strafbefehl wurde ihr zugestellt
am 21. August 1895 und sie hat dagegen nicht Einspruch
erhoben. Inzwischen hatte auch der Staatsanwalt bei
dem Landgerichte F. mit der Anklage wegen des obenerwähnten
und anderer Diebstähle die Anklage wegen
gewerbsmäßiger Unzucht erhoben und die Strafkammer
mit Beschluß vom 7. August 1895 das Hauptverfahren
gegen die Angeklagte eröffnet u. A. unter der Anklage
„vom 14. bis 20. Juli“ d. Is., ohne polizeilicher Aufsicht
unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht getrieben zu
haben. Durch Urtheil vom 29. August 1895 wurde die
Angeklagte denn auch wegen drei Verbrechen des Diebstahls
zu Gefängnißstrafe und wegen einer Uebertretung
der gewerbsmäßigen Unzucht in eine Haftstrafe von 7 Tagen,
die jedoch durch die Untersuchungshaft als verbüßt er-*)
Vyl. nach anderer Richtung die Enisch. des RG. Bd. 4
S. 243, Bd. 9 S. 321, Bd. 15 S. 112.