218 II. Abschnitt. Der Straßenverkehr.
stinnmte Beförderungsarten handelt. Inbezug auf den Möbelwagenbetrieb
wäre das z. B. denkbar und könnte auch um deswillen in Frage
kommen, weil bier ein starker Einschlag von Eisenbahnfrachten vorliegt,
und weil die Möbelwagen dnrch die Eisenbahn vielfach in andere
sebiete gebracht werden und den dort ansässigen Unternehmern durch
billige Rückfrachten Wettbewerb bereiten können. Hier liegt eine räumliche
Ausweitung des Wettbewerbes vor, die aber auf das Dazwischentreten
der Eisenbalın zurückzuführen ist. Auch der Kraftwagenverkehr ist
durch seine erhöhte Fahrgeschwindigkeit imstande, die räumlichen Grenzen
für den Wettbewerb ım Landstraßenverkehr auszuweiten. Wenn
man aber von diesen Fällen absieht, dann ist der Wettbewerb ım Landstraßenverkehr
nur in engeren Gebieten wirksam und greift nicht auf
entlegene Gebiete über. Das gilt jetzt mehr noch als früher, weil der
Fernverkehr, der sich auf den Landstraßen hatte entwickeln können,
fast ganz auf die Eisenbahnen übergegangen ist. Der geringen Fernwirkung
der Landstraßen ıst es zuzuschreiben, daß im gewöhnlichen
Verkehr die Landstraßenfracht in Ostpreußen nicht mit der im Rheinlande
in Wettbewerb tritt. Daher machen sich hier die örtlichen Verschiedenheiten
viel mehr bemerkbar als bei den Eisenbahnen. Die
Folge ist, daß die Gleichstellung der Frachtpreise über die verschiedenen
Gebiete bin nur wenig Fortschritte gemacht bat.
Aber auch die zeitliche Ausgleichung der Frachtpreise ist bier noch
nicht weit entwickelt, da sowohl im Angebot als auch in der Nachfrage
der Wettbewerb sehr wechselt und deshalb die Preise stark schwanken.
Überdies spielen im gewöhnlichen Landstraßenverkehr die Selbstkosten
der einzelnen Verkehrsleistungen eine große Rolle und sind auch
verhältnismäßig leicht zu ermitteln oder mit annähernder Genauigkeit zu
veranschlagen. Schon deshalb erreicht dıe Ausgleichung der Frachtpreise
hier ganz allgemein nur beschränkten Umfang. Ganz fehlt sıe freilich
nicht insofern, als gewisse Teile der Selbstkosten nur durchschnittsweise
auf die einzelnen Verkehrsleistungen angerechnet werden können.
Im allgemeinen findet im Landstraßenverkehr auch jetzt noch eine
Preisvereinbarung von Fall zu Fall statt, wobei — wie schon im allgemeinen
Teile gezeigt — in der Hauptsache das Bedürfnis des Frachtgebers
die Obergrenze und das Bedürfnis des Frachtnehmers die Untergrenze
bezeichnet. Zwischen beiden Grenzen bewegt sich der Preis je
nach den Übergewichtsverhältnissen beider Parteien auf und ab.
Die Selbstkosten, die bei Bestimmung der eben erwähnten Untergrenze
von besonderer Bedeutung sınd, kommen nach dem gesagten
bei der Preisbildung im Landstraßenverkehr in viel stärkerem Maße
zur Geltung, als bei anderen Verkehrsgruppen. Ganz genau läßt sich
freilich der Preis jeder einzelnen Leistung nicht im voraus den Selbstkosten
anpassen, da auch hier der wechselnde Umfang des Verkehrs