Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

118  Dritter  Abschnitt:  Der  Landtag.  15.

 

Güter  auf  einen  fremden  Erwerber  über,  so  würde  dieser  den  Anspruch  auf  Sitz  und
Stimme  in  der  ersten  Kammer  nicht  miterwerben.  Die  Stelle  fiele  weg.  11)  Anders
bei  den  zwei  Oberlausitzer  Standesherrschaften  Königsbrück  und  Reibersdorf.  Hier  handelt
es  sich  überhaupt  nicht  um  standesherrliche  Familien  im  richtigen  Sinn.  Die  Mitgliedschaft
  in  der  ersten  Kammer  hängt  lediglich  am  Besitz  der  Güter,  nicht  zugleich  an  der  Familienzugehörigkeit.
  So  war  es  mit  der  Standschaft  in  der  Oberlausitz  bezüglich  dieser
Güter  gehalten  worden,  und  dabei  ist  es  verblieben  auch  für  ihre  durch  die  Verf.-Urk.  erweiterte
  Bedeutung.  Jeder  Besitzer  ist  also  berufen,  sofern  er  nur  die  allgemeinen  persönlichen
  Fähigkeiten  aufweist.  Insbesondere  ist  irgendein  Adelsprädikat  nicht  verlangt.12)


III.  Der  Schwerpunkt  der  ersten  Kammer  liegt  merkwürdigerweise  in  den  Rittergutsbesitzern.2)
  Sie  bilden  mit  den  ihnen  sozial  mehr  oder  weniger  gleichwertigen
Herrschaftsbesitzern  die  Mehrheit.  Sie  überwogen  an  Zahl  auch  in  den  alten  Ständen.
Aber  dort  glich  sich  das  dadurch  aus,  daß  sie  doch  nur  eine  Klasse  bildeten  neben  den  weniger
zahlreich  besetzten  beiden  anderen,  die  jede  gleich  viel  galten.  Durch  die  Vereinigung  in
eine  Versammlung  ist  ihre  Vorherrschaft  gesichert.  Die  nachträgliche  Zulassung  von  „anderen
  größeren  ländlichen  Gütern“  (Ges.  v.  3.  Dezember  1868)  hat  daran  nichts  wesentliches
  geändert.

Die  22  Rittergutsbesitzer  der  ersten  Kammer  erscheinen  auf  zweierlei  Rechtstitel:  Wahl
oder  Ernennung.  Also  zunächst:

—  „zwölf  auf  Lebenszeit  gewählte  Abgeordnete  der  Besitzer
  von  Rittergütern  und  anderen  größeren  ländlichen
Gütern“  (Verf.-Urk.  §  63  Ziff.  13).

Insoweit  ist  also  auch  die  erste  Kammer  eine  Wahlkammer.  Über  diese  Wahlen
bestimmte  ursprünglich  Verf.-Urk.  §J  65.  Durch  Gesetz  v.  3.  Dezember  1868  wurde  ein
anderer  Text  an  die  Stelle  gesetzt,  der  zugleich  auf  die  näheren  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes
  vom  gleichen  Tage  verwies.  Dieses  Wahlgesetz  handelt  von  den  Wahlen  zum
Landtag  überhaupt,  also  namentlich  auch  zur  zweiten  Kammer;  durch  Ges.  v.  27.  März
1896  sind  Anderungen  erfolgt,  welche  auch  für  die  erste  Kammer  bedeutsam  sind.  Die
gemeinsam  gültigen  Bestimmungen  sollen  jedoch  im  Zusammenhang  der  Lehre  von  den
Wahlen  zur  zweiten  Kammer  vorgetragen  werden  (unten  §&  16).  Hier  ist  nur  das  besondere
Recht  der  Wahlen  zur  ersten  Kammer  hervorzuheben.

Die  Wahlen  werden  nicht  nach  der  bestehenden  politischen  Landeseinteilung
  (Regierungsbezirke  oder  Kreishauptmannschaften)  vorgenommen,  sondern
nach  den  alten  erbländischen  Kreisen  mit  Zuziehung  der  Oberlausitz
(ogl.  unten  §  33,  II  Nr.  3).  Die  Verteilung  der  Abgeordneten  ist  geschehen  nach  Verhältnis
  der  in  jedem  Kreise  vorhandenen  Rittergüter,  so  daß  zu  wählen  sind  im  Meißner
Kreise  und  in  der  Oberlausitz  je  drei,  im  Leipziger,  Erzgebirgischen  und  Vogtländischen
Kreise  je  zwei  Abgeordnete  (Wahlges.  1868  F  10).

Wahlberechtigt  ist,  —  die  Erfüllung  der  allgemeinen  Bedingungen  voraus-11)

  Opitz,  Staatsrecht,  II,  S.  31.
12  Es  sind  einfach  bessere  Rittergüter:  Weiße,  Staatsrecht  1  S.  104,  108.  Vgl.  oben
8  Note  3.
13)  Über  diesen  Begriff  vgl.  oben  §&  8,  II.