Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Erster Band. (1)

130  Hypothek.  Haftung  der  Pertinenzen.

Holzvorräthe,  Pferde  und  Wägen  umfassend.  Bei
dem  zweiten  dieser  Einträge  fand  sich  beigefügt,  daß
die  1864  eingetragenen  Pertinenzen  an  1.  Stelle
für  die  Forderung  des  A.,  an  2.  für  die  des  K.
verpfändet  seien,  bei  dem  dritten,  daß  die  1865  einetragenen
  Pertinenzen  ausschließliches  Unterpfand
27  die  Forderung  des  K.  seien.

In  dem  später  ausgebrochenen  Konkurse  gründete
  K.  auf  obigen  Inhalt  des  Hypothekentuches
den  Anspruch,  daß  seine  mit  dem  vollen  Betrage
von  10000  fl.  liquidirte  Forderung  (außer  dem  ir
zukommenden  Range  auf  den  Erlös  der  Immobilien
  und  des  Pertinenzkomplexes  von  1863)  auf  den
Erlös  aus  dem  Pertinenzkomplexe  von  1864  an
2.  Stelle  nach  der  Forderung  des  A.,  und  auf  den
Erlös  aus  dem  Komplexe  von  1865  an  1.  Stelle
lozirt  werde.

Dieser  Anspruch  wurde  durch  das  Prioritätserkenntniß
  1.  Inst.  verworfen  und  sämmtliche  Pertinenzen
  bei  Lokation  der  Hypothekforderungen  wie
das  unbewegliche  Hauptgut  behandelt,  auch  dieses
Erkenntniß  in  den  zwei  höheren  Instanzen  bestätigt,
vom  obersten  Gerichtshofe  aus  folgenden  Gründen:

Die  dem  Erkenntnisse  der  Vorinstanz  zu  Grunde
gelegte  Rechtsanschauung,  daß,  wenn  bewegliche
Sachen  durch  Privatwillen  als  Pertinenz  eines  verhypothezirten
  Immobile  erklärt  werden,  der  Rang
der  Befriedigung  aus  dem  Erlöse  dieser  Mobilien
sich  nach  den  bezüglich  des  Hauptgutes  bestehenden
Rangverhältnissen  richtet,  und  zwar  auch  dann,  wenn
bei  der  Pertinenzerklärung  vom  verpfändenden  Besitzer
  etwas  Anderes  bestimmt  worden  ist,  muß  als
richtig  anerkannt  werden.  Dieß  folgt  schon  aus  dem
Satze:  accessorium  sequitur  brincipale.,  dann
aber  auch  aus  den  einschlägigen  Bestimmungen  des
Hypothekengesetzes  von  1822.  Aus  dem  F.  3  desselben
  ergibt  sich,  daß  eine  bewegliche  Sache  nur