Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Ueber die Geltendmachung dieser Ansprüche beschließen die übrigen Gesellschafter. 
Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem 
die übrigen Gesellschafter von dem Abschlusse des Geschäfts oder von der Theilnahme 
des Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne 
Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. 
Das Recht der Gesellschafter, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, 
wird durch diese Vorschriften nicht berührt. 
§. 114. 
Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt 
und verpflichtet. 
Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder 
mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der 
Geschäftsführung ausgeschlossen. 
§. 115. 
Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu) so ist jeder 
von ihnen allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer geschäfts- 
führender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß diese unterbleiben. 
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß die Gesellschafter, denen die Geschäfts- 
führung zusteht, nur zusammen handeln können, so bedarf es für jedes Geschäft der 
Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im 
Verzug ist. 
§. 116. 
Die Befugniß zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der 
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. 
Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß 
sämmtlicher Gesellschafter erforderlich. 
Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäfts- 
führenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf 
der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung oder zur Mitwirkung bei der Er- 
theilung befugten Gesellschafter erfolgen. 
§. 117. 
Die Befugniß zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der 
übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein 
wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung 
oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
§. 118. 
Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen 
ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handels- 
Reichs- Gesetzbl 1897. 45
	        
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