Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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hundert Mark nicht übersteigt und der Vertreter des Reichs oder des Staates die 
Revision eingelegt hat. 
§. 98. 
Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegen einander aufgehoben 
anzusehen, wenn nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben. Dasselbe gilt 
von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über die- 
selben bereits rechtskräftig erkannt ist. 
§. 99. 
Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht 
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. 
Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene 
Verurtheilung erledigt, so kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig 
angefochten werden. 
Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so findet gegen die 
Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Vor der Entscheidung 
über die Beschwerde ist der Gegner zu hören. 
§. 100. 
Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so haften dieselben 
für die Kostenerstattung nach Kopftheilen. 
Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite kann 
nach dem Ermessen des Gerichts die Betheiligung zum Maßstabe genommen werden. 
Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs= oder Vertheidigungsmittel geltend 
gemacht, so sind die übrigen Streitgenossen für die durch dasselbe veranlaßten Kosten 
nicht verhaftet. 
Werden mehrere Beklagte als Gesammtschuldner verurtheilt, so haften sie auch 
für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 3, als Gesammtschuldner. 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im 
Abs. 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt. 
§. 101 
Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der 
Hauptpartei aufzuerlegen, soweit derselbe nach den Bestimmungen der §§.91—98 
die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie 
dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. 
Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§. 69), so sind 
die Vorschriften des §. 100 maßgebend. 
§. 102. 
Gerichtsschreiber, gesetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und andere Bevollmächtigte 
sowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur
	        
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