Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Ueber  die  Rechtswohlthat  des  Inventars.  361

zu  sichern.  Hat  der  Erbe  diesen  Vorbehalt  erlangt
oder  wird  die  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Erben
eines  bereits  verurtheilten  Schuldners  begonnen,  so
ist  es  gleichwohl  nicht  der  Gläubiger,  welcher  die
Nachlaßgegenstände  aufzusuchen  und  zu  bezeichnen
hat.  Vielmehr  steht  demselben  der  Angriff  auf  sämmtliche
  im  Besitze  des  Erben  befindliche  Vermögensgegenstände
  frei  und  bleibt  die  Rechtswohlthat  des
Inventars  solange  unberücksichtigt,  bis  auf  Grund
derselben  gegen  die  Zwangsvollstreckung  von  dem  Erben
Einwendungen  erhoben  werden,  mit  welchen  derselbe
jedoch  gemäß  C.-P.-O.  §.  696  und  686  auf  den
Weg  der  Klage  gedrängt  ist.  In  dem  Verfahren
auf  diese  Klage  muß  sodann  der  Erbe  die  zum  Nachlaß
  gehörigen  Gegenstände  bezeichnen  und  nachweisen
und  erfolgt  hierauf  die  Zwangsvollstreckung  in  dieselben
  ohne  Rücksicht  auf  deren  Schätzung  im  Inventar
  in  gewöhnlicher  Weise.  Vgl.  preuß.  Landr.
Thl.  1  Tit.  12  §.  336,  337.  Abweichend  hievon
hatte  die  bayer.  Proz.-O.  Art.  833  gegen  die  Erben
mit  der  Rechtswohlthat  des  Inventars  grundsätzlich
und  von  vorne  herein  die  Zwangsvollstreckung  nur
an  dem  vom  Schuldner  hinterlassenen  Vermögen  gestattet.


Vgl.  zur  C.-P.-O.  S.  695,  696  die  Begründung
bei  Hahn,  Mat.  Bd.  1  S.  443,  444  und  Komm.
von  Wilmowski  und  Levy  III  Aufl.  S.  824—826;
Seuffert  II  Aufl.  S.  826,  827;  Struckmann
und  Koch  IV  Aufl.  S.  744—746;  Entsch.  d.  R.-G.
in  C.-S.  Bd.  1  S.  98  Nr.  41.

Wenn  auch  dem  Benefizialerben  grundsätzlich  das
Recht  zusteht,  die  Nachlaßgläubiger  und  Vermächtnihnehmer
  in  der  Ordnung,  in  welcher  sie  sich  melden,
zu  befriedigen  (Seuffert,  Pand.  §.  572  Note  14
und  Windscheid,  Pand.  §.  606  Note  11),  so  ist  dies