Ueber die Rechtswohlthat des Inventars. 361
zu sichern. Hat der Erbe diesen Vorbehalt erlangt
oder wird die Zwangsvollstreckung gegen den Erben
eines bereits verurtheilten Schuldners begonnen, so
ist es gleichwohl nicht der Gläubiger, welcher die
Nachlaßgegenstände aufzusuchen und zu bezeichnen
hat. Vielmehr steht demselben der Angriff auf sämmtliche
im Besitze des Erben befindliche Vermögensgegenstände
frei und bleibt die Rechtswohlthat des
Inventars solange unberücksichtigt, bis auf Grund
derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben
Einwendungen erhoben werden, mit welchen derselbe
jedoch gemäß C.-P.-O. §. 696 und 686 auf den
Weg der Klage gedrängt ist. In dem Verfahren
auf diese Klage muß sodann der Erbe die zum Nachlaß
gehörigen Gegenstände bezeichnen und nachweisen
und erfolgt hierauf die Zwangsvollstreckung in dieselben
ohne Rücksicht auf deren Schätzung im Inventar
in gewöhnlicher Weise. Vgl. preuß. Landr.
Thl. 1 Tit. 12 §. 336, 337. Abweichend hievon
hatte die bayer. Proz.-O. Art. 833 gegen die Erben
mit der Rechtswohlthat des Inventars grundsätzlich
und von vorne herein die Zwangsvollstreckung nur
an dem vom Schuldner hinterlassenen Vermögen gestattet.
Vgl. zur C.-P.-O. S. 695, 696 die Begründung
bei Hahn, Mat. Bd. 1 S. 443, 444 und Komm.
von Wilmowski und Levy III Aufl. S. 824—826;
Seuffert II Aufl. S. 826, 827; Struckmann
und Koch IV Aufl. S. 744—746; Entsch. d. R.-G.
in C.-S. Bd. 1 S. 98 Nr. 41.
Wenn auch dem Benefizialerben grundsätzlich das
Recht zusteht, die Nachlaßgläubiger und Vermächtnihnehmer
in der Ordnung, in welcher sie sich melden,
zu befriedigen (Seuffert, Pand. §. 572 Note 14
und Windscheid, Pand. §. 606 Note 11), so ist dies