Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Ar.  53.  287

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckleunburg-Schwerin.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  9.  April  1915.

Inhalt.
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  7.  April  1915,  betreffend  die  Regelung  der  Verkehrs

mit  Hafer.
Durch  die  im  Reichs-Gesetzblatt  S.  200  und  201  veröffentlichten  beiden
Verordnungen  des  Bundesrats  vom  31.  März  sind  die  Verordnungen  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  vom  13.  Februar  (Rbl.  Nr.  28
S.  159  ff.)  und  über  das  Verfüttern  von  Roggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl  und
Brot  vom  21.  Januar  dieses  Jahres  (Rl.  Nr.  7  S.  27)  hinsichtlich  der
Haferverfütterung  geändert  worden.  Eine  solche  Verfütterung  soll  künftig
nicht  mehr,  wie  bisher,  nur  an  Einhufer  zulässig  sein:  vielmehr  sollen
Halter  von  Einhufern  befugt  sein,  die  ihnen  nach  §  4  Absatz  3a  und  nach
§  8  Absatz  2a  der  Verordnung  vom  13.  Februar  zur  Verfütterung  an  diese
Einhufer  freigegebenen  Hafermengen  —  von  1½  kg  täglich  beziehungsweise
von  300  kg  bis  zur  nächsten  Ernte  —,  künftig  statt  an  ihre  Pferde,  auch
an  ihre  Kälber,  Lämmer,  Spann=  und  Zuchttiere  zu  verfüttern.  Von  dieser
Ermächtigung  kann  mit  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Verordnungen,  also
alsbald,  Gebrauch  gemacht  werden.  Eine  Erhöhung  des  freigegebenen  Haferquantums
  tritt  dadurch  nicht  ein;  dies  bemißt  sich  nach  wie  vor  nur  nach
der  Zahl  der  Einhufer.

Schwerin,  den  7.  April  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

 

 

 

 

 

 

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Mit  dieser  Nr.  53  wird  ausgegeben:  Nr.  44  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.
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