Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

Von  der  höchsten  Bedeutung  für  die  Theorie,  aber  auch  nothwondig
von  manchfachen  Folgen  für  das  Leben  ist  die  immer  mehr  zur  Anerkennung
und  za  klarer  Entwicklung  kommende  Spaltung  der  politischen  Doctrin  in
Staatswissenschaften  und  Gesellschaftswi  haften

Unzweifelhaft  waren  die  in  den  Gesellschaftswi  haften  zu  besprechenden
  Fragen,  aufzustellenden  Grundsätze  und  zu  begründenden
Forderungen  auch  früher  schon,  wenigstens  grossen  Theiles,  nicht  ganz
vernachlässigt  worden.  Das  Gebiet  dieses  nun  abgegränzten  Wissenskreises
  war  keine  terra  incognita,  sondern  nur  bisher  unter  andere  leitende
Lehren  gestellt  gewesen,  so  namentlich  unter  das  Staatsrecht,  die  Polizeiwissenschaft,
  die  Volkswirthschafts-Lehre  und  Volkswirthschaftspflege;
auch  die  allgemeine  Politik  fasste,  wenn  schon  mehr  nur  gelegenheitlich  und
obne  Zusammenhang,  einzelne  Gegenstände  ins  Auge.  Ebenso  liess  man
keineswegs  im  Leben  die  hier  einschlagenden  Dinge  wie  sie  eben  gehen
wollten,  sondern  der  Staat  hatte  das  Gefühl,  dass  er  hier  Aufgaben  zu
lösen  babe,  und  er  schritt  auch  vielfach  ein,  bald  ordnend,  bald  helfend,
bald  verbietend;  nicht  selten  that  er  selbst  zu  viel.  Allein  es  fehlte  an
einer  klaren  Einsicht  in  die  Subjekte,  von  welchen  es  sich  handle,  damit
aber  auch  an  Bestimmtheit  und  richtiger  Begränzung  der  Zwecke.  So  lange
man  der  Ansicht  war,  dass  Alles,  was  irgend  in  Betreff  des  Zusammenlebens
von  Menschen  zu  bedenken  und  zu  thun  sei,  dem  Staate  zustehe;  so  lange
man  sich  also  nicht  klar  darüber  war,  dass  der  Staat  derjenige  Organismus
sei,  welcher  die  erlaubten  Lebenszwecke  eines  bestimmten  Volkes  innerhalb
  eines  abgeschlossenen  Gebietes  mit  Gesammtkraft  fördere,  neben  ihm
und  ausserhalb  seiner  Thätigkeitssphäre  aber  noch  gar  manche  gemeinschaftliche
  menschliche  Beziehungen  bestehen,  vor  Allem  die  Gesellschaft,
d.  h.  die  Gesammtheit  der  auf  gemeinschaftliche  Interessen  gegründeten
Lebensgestaltungen:  war  es  natürlich,  dass  man  vom  Staate  Hülfe  verlangte
oder  ibm  Rechte  einräumte,  wo  irgend  eine  Beziehung  von  Menschen  zu
Menschen  sich  bemerkllich  machte.  Hieraus  ergaben  sich  denn  aber  vielfache
  unrichtige  Folgen.

In  wissenschaftlicher  Beziehung  entstand  daraus  der  Nachtheil,  dass
die  Gränzen  der  Aufgaben  des  Staates  nicht  mit  richtiger  Schärfe  bestimmt