II. Abt. $ 27. Manpoltzei, 189
Bau nicht innerhalb eines SKahres vom Tage der ertheilten
Genehmigung an begonnen worden ift.
Soll derjelbe fpäter in Angriff genommen werden, jo hat
der Bauunternehmer aufs Neue um die Genehmigung nachzus-
juhen, wozu in der Aegel die Eonjtatirung des unveränderten
Sortbejtandg der einjchlägigen Verhältniffe durch den Bürger:
meifter genügt.
Das Bejchwerderecht gegen eine ertheilte Baubewilligung,
welches auch der Gemeindeverwaltung zufteht, wenn die Ge-
meinde betheiligt erjcheint, ift an eine ausschließliche Yrift von
14 Tagen gebunden.
Was die Ausführung der genehmigten Bauten betrifft,
jo hat der Bürgermeifter sowohl, al3 der Brandverjiches
rungsausichuß dafür zu forgen, daß die genehmigten Baupläne,
namentlich bezüglic, der Baulinie, Länge, Breite, Höhe oder
Bedahung de8 Gebäudes, genau eingehalten werden und
jede Abweichung in diefer Beziehung dem Bezirfgamt zur An-
zeige zu bringen.
Die Verwendung arfenifhaltiger Farben zum Anftreichen
oder Bemalen von Wohnungsräumen, jowie gitfarbiger Tape-
ten, ift durch die All. &. vom 6. uni 1863 Neggsbl. ©. 809
unterfagt; über da Beziehen neuhergeftellter Wohnungen oder
onnungaräume fünnen ort3polizeiliche VBorichriften erlafjen
werden.
(B.-©t.- &.-8. . 130 Abf. 2.)
b) Borforge gegen Gefahren bei oder durd
Bauten.
sinden fi) in einer Öemeinde gefahrdrohende Baumerfe, jo
hat der Bürgermeifter nicht nur fofort hierüber Anzeige bei der
DiftriktSpolizeibehörde zu machen, fondern auch die nothwendigiten
Borfehrungen zur Vermeidung eines Unglüdsfalles zu treffen.
welche jich nach der Lage des Tzall3 bemeijen und die Entfer-
nung Dder’Bewohner eines Gebäudes aus demselben, die Stübung
de3 Baueg, fofortige gänzliche oder theilmeife Einlegung desjel-
ben, Abjperrung der Umgebung, gefährlicher Durchgänge ıc.,
zum Gegenftande haben fönnen.
xm Uebrigen ijt nach den Anordnungen der Diftriftspo-
lizeibehörde zu verfahren.
Bei Aufftellung von Baugerüften oder Schaubühnen ift
e3 Sache des Bürgermeifters, die zur Abwendung von Gefah-
ten für Berjonen oder fremdes Eigenthum gebotenen oder jonjt