Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abt. $ 27. Manpoltzei, 189 
  
Bau nicht innerhalb eines SKahres vom Tage der ertheilten 
Genehmigung an begonnen worden ift. 
Soll derjelbe fpäter in Angriff genommen werden, jo hat 
der Bauunternehmer aufs Neue um die Genehmigung nachzus- 
juhen, wozu in der Aegel die Eonjtatirung des unveränderten 
Sortbejtandg der einjchlägigen Verhältniffe durch den Bürger: 
meifter genügt. 
Das Bejchwerderecht gegen eine ertheilte Baubewilligung, 
welches auch der Gemeindeverwaltung zufteht, wenn die Ge- 
meinde betheiligt erjcheint, ift an eine ausschließliche Yrift von 
14 Tagen gebunden. 
Was die Ausführung der genehmigten Bauten betrifft, 
jo hat der Bürgermeifter sowohl, al3 der Brandverjiches 
rungsausichuß dafür zu forgen, daß die genehmigten Baupläne, 
namentlich bezüglic, der Baulinie, Länge, Breite, Höhe oder 
Bedahung de8 Gebäudes, genau eingehalten werden und 
jede Abweichung in diefer Beziehung dem Bezirfgamt zur An- 
zeige zu bringen. 
Die Verwendung arfenifhaltiger Farben zum Anftreichen 
oder Bemalen von Wohnungsräumen, jowie gitfarbiger Tape- 
ten, ift durch die All. &. vom 6. uni 1863 Neggsbl. ©. 809 
unterfagt; über da Beziehen neuhergeftellter Wohnungen oder 
onnungaräume fünnen ort3polizeiliche VBorichriften erlafjen 
werden. 
(B.-©t.- &.-8. . 130 Abf. 2.) 
b) Borforge gegen Gefahren bei oder durd 
Bauten. 
sinden fi) in einer Öemeinde gefahrdrohende Baumerfe, jo 
hat der Bürgermeifter nicht nur fofort hierüber Anzeige bei der 
DiftriktSpolizeibehörde zu machen, fondern auch die nothwendigiten 
Borfehrungen zur Vermeidung eines Unglüdsfalles zu treffen. 
welche jich nach der Lage des Tzall3 bemeijen und die Entfer- 
nung Dder’Bewohner eines Gebäudes aus demselben, die Stübung 
de3 Baueg, fofortige gänzliche oder theilmeife Einlegung desjel- 
ben, Abjperrung der Umgebung, gefährlicher Durchgänge ıc., 
zum Gegenftande haben fönnen. 
xm Uebrigen ijt nach den Anordnungen der Diftriftspo- 
lizeibehörde zu verfahren. 
Bei Aufftellung von Baugerüften oder Schaubühnen ift 
e3 Sache des Bürgermeifters, die zur Abwendung von Gefah- 
ten für Berjonen oder fremdes Eigenthum gebotenen oder jonjt 
 
	        
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