Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

190 II. At 8. 28. Senerpolizel, 
  
erforderlichen Sicherungsitiaßregeln anzıtordnen , und die Be- 
achtung feiner Anorönungen zu überwachen. 
Gleiches gilt bezüglich der bei derartigen Arbeiten vorge- 
Ichriebenen, oder üblichen Wartungszeichen. 
Die Außeradhtlaffung feiner desfallfigen Anordnungen 
wird nach Art. 182 des B.-&t.-.-9. beitraft. | 
Ueber Anlage von Abtritten, Dung- uad Verlibgruben 
f. das im 8. 24 oben VBorgetragene. 
Durch) ortöpolizeiliche Vorjchrift fönnen bejondere baupo- 
lizeilihe Anordnungen oder Verbote zur Sicherung gegen Ein 
fturz und Seuersgefahr erlaffen werden, weldje indeffen mit den 
Borichriften der Bauordnung nicht im Widerfpruche jtehen dürfen. 
(B.-&t.-©.-3B. U. 180.) 
c) Bauholzabgabe aus Staatöwaldungen. 
Bei unverfchuldet eingetretenen Unglüczfällen fan Bau- 
holz aus Staatswaldungen um die Yurfitare abgegeben iwer- 
den, wenn anderweitige Bezugsgelegenheiten nicht gegeben 
jein jollten. 
(VD. vo. 19. Aug. 1849 Art. 7 Reggsbl. S. 965.) 
8. 28. 
Fenerpotizei. 
Die Aufgabe des Bürgermeifters im Gebiete der Tyeuer- 
polizei ift eine dreifache, fie theilt fic) nämlich in die Objorge 
zur Verhütung eine8 Brandunglüds, die Wiapnahmen beim 
Ausbruch eines Brandes und in die Thätigfeit desjelben hin- 
fihtli) der Entihädignng der durdy Brand Berunglüdten. 
a) Thätigleit des Bürgermeifters zur VBerhü- 
tung eines Brandunglüd2. 
Die Meittel zur Verhütung eines Brandunglüds find theilg 
in einer entfprecjenden Handhabung der Baupolizei gegeben, 
bei welcher namentlich daranf zu achten ift, daß die genehmigs 
ten Baupläne genau eingehalten werden und feine die polizeis 
fihe Genehmigung erfordernde Einrichtung ohne joldye ausge= 
führt wird*), theil8 in der Aufficht auf den Geichäftsbetrieb 
der Saminfehrer, in forgfältiger Durchführung der Seuerjchau 
und in der Üeberwadhung der Einhaltung der im Gebiete der 
Teuerpolizet jonft erlaffenen Borjchriften. 
*) Die Controle hierüber hat auch der Brandverfiherungsausihuß zu 
iiben, |. $. 129 der Vollz.-Borihr. zum Brandverfigerungsgefek 
vom 28. Mai 1852.
	        
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