190 II. At 8. 28. Senerpolizel,
erforderlichen Sicherungsitiaßregeln anzıtordnen , und die Be-
achtung feiner Anorönungen zu überwachen.
Gleiches gilt bezüglich der bei derartigen Arbeiten vorge-
Ichriebenen, oder üblichen Wartungszeichen.
Die Außeradhtlaffung feiner desfallfigen Anordnungen
wird nach Art. 182 des B.-&t.-.-9. beitraft. |
Ueber Anlage von Abtritten, Dung- uad Verlibgruben
f. das im 8. 24 oben VBorgetragene.
Durch) ortöpolizeiliche Vorjchrift fönnen bejondere baupo-
lizeilihe Anordnungen oder Verbote zur Sicherung gegen Ein
fturz und Seuersgefahr erlaffen werden, weldje indeffen mit den
Borichriften der Bauordnung nicht im Widerfpruche jtehen dürfen.
(B.-&t.-©.-3B. U. 180.)
c) Bauholzabgabe aus Staatöwaldungen.
Bei unverfchuldet eingetretenen Unglüczfällen fan Bau-
holz aus Staatswaldungen um die Yurfitare abgegeben iwer-
den, wenn anderweitige Bezugsgelegenheiten nicht gegeben
jein jollten.
(VD. vo. 19. Aug. 1849 Art. 7 Reggsbl. S. 965.)
8. 28.
Fenerpotizei.
Die Aufgabe des Bürgermeifters im Gebiete der Tyeuer-
polizei ift eine dreifache, fie theilt fic) nämlich in die Objorge
zur Verhütung eine8 Brandunglüds, die Wiapnahmen beim
Ausbruch eines Brandes und in die Thätigfeit desjelben hin-
fihtli) der Entihädignng der durdy Brand Berunglüdten.
a) Thätigleit des Bürgermeifters zur VBerhü-
tung eines Brandunglüd2.
Die Meittel zur Verhütung eines Brandunglüds find theilg
in einer entfprecjenden Handhabung der Baupolizei gegeben,
bei welcher namentlich daranf zu achten ift, daß die genehmigs
ten Baupläne genau eingehalten werden und feine die polizeis
fihe Genehmigung erfordernde Einrichtung ohne joldye ausge=
führt wird*), theil8 in der Aufficht auf den Geichäftsbetrieb
der Saminfehrer, in forgfältiger Durchführung der Seuerjchau
und in der Üeberwadhung der Einhaltung der im Gebiete der
Teuerpolizet jonft erlaffenen Borjchriften.
*) Die Controle hierüber hat auch der Brandverfiherungsausihuß zu
iiben, |. $. 129 der Vollz.-Borihr. zum Brandverfigerungsgefek
vom 28. Mai 1852.