Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Zwischenräume  sind  mit  getrockneter  Infusorienerde  dergestalt
vollständig  auszustopfen,  daß  jede  Bewegung  der  Flaschen  aus—
geschlossen  ist.

d)  Auf  den  Deckel  der  unter  b  und  e  erwähnten  Behälter  ist  neben
der  Angabe  des  Inhalts  das  Glaszeichen  anzubringen.

XLIX.

Phosphorpentachlorid  (Phosphorsuperchlorid)  unterliegt  den  vorstehend
  unter  Nr.  XIVIII  gegebenen  Vorschriften  mit  der  Maßgabe,  daß  die  unter
2  b  angeordnete  Verpackung  erst  bei  Glasflaschen  von  mehr  als  5  Kilogramm
Inhalt  erforderlich  ist.  Bei  Flaschen  bis  zu  5  Kilogramm  Inhalt  genügt  die
Verpackung  nach  2c.

L.

u)  Wasserstoffsuperoxyd  ist  in  Gefäßen,  welche  nicht  luftdicht  verschlossen
  sind,  aufzugeben  und  wird  nur  in  gedeckt  gebauten  oder  in  offenen
Wagen  mit  Deckenverschluß  befördert.

E)  Falls  dieser  Stoff  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt  wird,
so  müssen  die  Behälter  wohlverpackt  und  in  besondere,  mit  Handhaben  versehene
starke  Kisten  oder  Körbe  eingeschlossen  sein.

LI.

Präparate,  welche  aus  Terpentinöl  oder  Spiritus  einerseits  und
Harz  andererseits  bereitet  sind,  wie  Spirituslacke  und  Sikkative,  unter—
liegen  den  nachstehenden  Vorschriften:

1.  ()  Wenn  diese  Präparate  in  Ballons,  Flaschen  oder  Kruken  verschickt
werden,  so  müssen  die  Behälter  dicht  verschlossen,  wohl  verpackt  und
in  besondere,  mit  starken  Vorrichtungen  zum  bequemen  Handhaben
versehene  Gefäße  oder  geflochtene  Körbe  eingeschlossen  sein.

(2)  Wenn  die  Versendung  in  Metall-,  Holz-  oder  Gummibehältern
erfolgt,  so  müssen  die  Behälter  vollkommen  dicht  und  mit  guten  Ver—
schlüssen  versehen  sein.

2.  Die  aus  Terpentinöl  und  Harz  bereiteten  übelriechenden  Präparate
dürfen  nur  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

3.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  vergleiche  die
Zusatzbestimmung  zu  Nr.  XXXV  der  Anlage  1  zum  Berner  Ueberein—
kommen.

LII.

(y  Gefettete  Eisen=  und  Stahlspähne  (Dreh-,  Bohr=  und  dergleichen
Spähne)  und  Rückstände  von  der  Reduktion  des  Nitrobenzol  aus  Anilinfabriken
  werden,  sofern  sie  nicht  in  luftdicht  verschlossene  Behälter  aus  starkem