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Koͤniglich-Baierisches
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Regictrungsblatt.
IX. Stuͤck.
Muͤnchen, Mittwoch den 27. Maͤrz 1816.
Allgemeine Verordnung.
(Die Rechtsmittel wider Criminal Erkenntniße bet
Staats Perbrechen betreffend.)
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben in dem Strafgesezbuche über
Verbrechen und Vergehen Theil II. Artikel
367 — 369. die Vorstände des Criminalgerichts
berechtiget, wider dessen Erkenne#-niße
das Rechtsmittel der Revision gegen den
Angeschuldigten zu ergreifen; nachdem aber
bei Staats Verbrechen die Rechte des Staats
unmittelbar verlezt werden, und deren Vers
tretung vor Gericht den Kronfiskalen obliegr,
so finden Wir Uns bewogen, nach
dem Gutachten Unserer Gesezkommission zu
verordnen, wie folgt:
I.
Bei allen, im Theil I. Buch II. Titel II.
des Strafgesezbuches aufgezählten Staats=Verbrechen
steher den Kronfiskalen das Recht
zu, in den, Theil II. Artikel 368. bestimmten
Fällen die Revision wider das Erkenntniß
des Criminalgerichts erster Instanz einzuwenden.
Die Befugniß der Vorstände der-Criminalgerichte
zur Einwendung der Revi-
sion ist künftig auf die Privat Verbrechen beschraͤnkt.
II.
Den Kronfiskalen soll daher bei allen
Staats Verbrechen das Urtheil erster Instanz
sammt Entscheidungsgruͤnden und den Untersuchungsakten
vom Criminalgerichte unverzuͤglich
zugestellt werden.
III.
Der Kronfiskal ist verbunden, innerhalb
des nicht zu verlängernden Termins von
drei Tagen, vom Tage der Zustellung an
gerechner, die Untersuchungsakten an das
Criminalgericht zurückzugeben, und sich zu
erklären, ob er gegen das Erkenntniß die
Rewisson ergreife oder nicht.
V
Erklaͤrt er sich fuͤr die Einwendung der
Revision, so muß er die schriftliche Ausfuͤhrung
der Gruͤnde innerhalb vierzehn Tagen
bei dem Criminalgerichte erster Instanz einreichen.
Dieser Termin darf, nur wegen
unvermeidlicher Hinderniße, auf weitere vierzehn
Tage erstreckt werden.
V.
Das Urtheib des Criminalgerichts erster
Instanz wird zur Verkündung an den An-(9)