Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regictrungsblatt.

 

IX.  Stuͤck.

Muͤnchen,  Mittwoch  den  27.  Maͤrz  1816.

 

 

Allgemeine  Verordnung.
(Die  Rechtsmittel  wider  Criminal  Erkenntniße  bet

Staats  Perbrechen  betreffend.)

Wir  Marimilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  haben  in  dem  Strafgesezbuche  über
Verbrechen  und  Vergehen  Theil  II.  Artikel
367  —  369.  die  Vorstände  des  Criminalgerichts
  berechtiget,  wider  dessen  Erkenne#-niße
  das  Rechtsmittel  der  Revision  gegen  den
Angeschuldigten  zu  ergreifen;  nachdem  aber
bei  Staats  Verbrechen  die  Rechte  des  Staats
unmittelbar  verlezt  werden,  und  deren  Vers
tretung  vor  Gericht  den  Kronfiskalen  obliegr,
  so  finden  Wir  Uns  bewogen,  nach
dem  Gutachten  Unserer  Gesezkommission  zu
verordnen,  wie  folgt:

I.
Bei  allen,  im  Theil  I.  Buch  II.  Titel  II.

des  Strafgesezbuches  aufgezählten  Staats=Verbrechen

  steher  den  Kronfiskalen  das  Recht
zu,  in  den,  Theil  II.  Artikel  368.  bestimmten
  Fällen  die  Revision  wider  das  Erkenntniß
des  Criminalgerichts  erster  Instanz  einzuwenden.
  Die  Befugniß  der  Vorstände  der-Criminalgerichte
  zur  Einwendung  der  Revi- 



sion  ist  künftig  auf  die  Privat  Verbrechen  beschraͤnkt.

II.

Den  Kronfiskalen  soll  daher  bei  allen
Staats  Verbrechen  das  Urtheil  erster  Instanz
sammt  Entscheidungsgruͤnden  und  den  Untersuchungsakten
  vom  Criminalgerichte  unverzuͤglich
  zugestellt  werden.

III.

Der  Kronfiskal  ist  verbunden,  innerhalb
  des  nicht  zu  verlängernden  Termins  von
drei  Tagen,  vom  Tage  der  Zustellung  an
gerechner,  die  Untersuchungsakten  an  das
Criminalgericht  zurückzugeben,  und  sich  zu
erklären,  ob  er  gegen  das  Erkenntniß  die
Rewisson  ergreife  oder  nicht.

V

Erklaͤrt  er  sich  fuͤr  die  Einwendung  der
Revision,  so  muß  er  die  schriftliche  Ausfuͤhrung
  der  Gruͤnde  innerhalb  vierzehn  Tagen
bei  dem  Criminalgerichte  erster  Instanz  einreichen.
  Dieser  Termin  darf,  nur  wegen
unvermeidlicher  Hinderniße,  auf  weitere  vierzehn
  Tage  erstreckt  werden.

V.

Das  Urtheib  des  Criminalgerichts  erster
Instanz  wird  zur  Verkündung  an  den  An-(9)