258 Bebauung der Grundstücke § 133.
nicht selbst aus dem natürlichen Erdboden, oder aus
vollständig massivem Mauerwerke bestehen, mit eisernen
Aschekästen versehen werden, welche die Offnung des
Aschenfalles gehörig verschließen.
Der Abstand des Aschekastens von einem nur feuersicher
verwahrten Fußboden des Aschenfallraumes hat
sich jederzeit nach der Stärke der Feuerung zu richten.
§ 133. Für jede selbständige Wohnung, für jede
Werkstatt und soweit tunlich für jeden Kaufladen ist ein
besonderer Abort, wenn möglich an der Nordseite des
Hauses, aber nicht nach der Straße zu liegend, herzustellen,
der sich in der Regel mit der Wohnung, Werkstatt
usw. im gleichen Geschoß befinden, genügend hell
und gelüftet sein und nicht weniger als 0,80—1,00 m
Breite beziehentlich Länge erhalten soll.
Jeder Abortraum soll mit einem unmittelbar ins
Freie führenden, leicht zu öffnenden Fenster versehen sein.
Die von den Aborten in die Grube führenden Schlote
sind wasserdicht und in genügender Weite herzustellen.
Aborts-, Dünger= und Jauchengruben sind außerhalb
der Gebäudegrundfläche und in angemessener Entfernung
von öffentlichen Straßen anzulegen und wasserdicht
herzustellen. Die äußere Grubenumfassung muß
von der Nachbargrenze mindestens 0,45 m und von
vorhandenen Brunnen mindestens 10 m entfernt gehalten
werden.
Uber die Anlage der Aborte, insbesondere derjenigen
mit Wasserspülung, können durch Ortsgesetz, über die
Grubenräumung und Düngerabfuhr durch Ortsgesetz oder
örtliche Polizeiverordnung besondere Bestimmung getroffen
werden.