Metadaten : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

258  Bebauung  der  Grundstücke  §  133.

nicht  selbst  aus  dem  natürlichen  Erdboden,  oder  aus
vollständig  massivem  Mauerwerke  bestehen,  mit  eisernen
Aschekästen  versehen  werden,  welche  die  Offnung  des
Aschenfalles  gehörig  verschließen.

Der  Abstand  des  Aschekastens  von  einem  nur  feuersicher
  verwahrten  Fußboden  des  Aschenfallraumes  hat
sich  jederzeit  nach  der  Stärke  der  Feuerung  zu  richten.

§  133.  Für  jede  selbständige  Wohnung,  für  jede
Werkstatt  und  soweit  tunlich  für  jeden  Kaufladen  ist  ein
besonderer  Abort,  wenn  möglich  an  der  Nordseite  des
Hauses,  aber  nicht  nach  der  Straße  zu  liegend,  herzustellen,
  der  sich  in  der  Regel  mit  der  Wohnung,  Werkstatt
  usw.  im  gleichen  Geschoß  befinden,  genügend  hell
und  gelüftet  sein  und  nicht  weniger  als  0,80—1,00  m
Breite  beziehentlich  Länge  erhalten  soll.

Jeder  Abortraum  soll  mit  einem  unmittelbar  ins
Freie  führenden,  leicht  zu  öffnenden  Fenster  versehen  sein.

Die  von  den  Aborten  in  die  Grube  führenden  Schlote
sind  wasserdicht  und  in  genügender  Weite  herzustellen.

Aborts-,  Dünger=  und  Jauchengruben  sind  außerhalb
  der  Gebäudegrundfläche  und  in  angemessener  Entfernung
  von  öffentlichen  Straßen  anzulegen  und  wasserdicht
  herzustellen.  Die  äußere  Grubenumfassung  muß
von  der  Nachbargrenze  mindestens  0,45  m  und  von
vorhandenen  Brunnen  mindestens  10  m  entfernt  gehalten
  werden.

Uber  die  Anlage  der  Aborte,  insbesondere  derjenigen
mit  Wasserspülung,  können  durch  Ortsgesetz,  über  die
Grubenräumung  und  Düngerabfuhr  durch  Ortsgesetz  oder
örtliche  Polizeiverordnung  besondere  Bestimmung  getroffen
werden.