Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über Schilfrohr vom 6. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 476).
J.
Den Gemeinden und Kommunalverbänden im Königreich Preußen wird hiermit die in § 1
der Bekanntmachung erwähnte Befugnis, das in ihrem Bezirke wachsende Schilfrohr in grünem Zustande
zu Futterzwecken abzuernten, verliehen.
II.
Zuständige Behörde für die in § 2 der Bekanntmachung vorgesehene Anordnung ist der Landrat,
in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 4 der Bekanntmachung ist der Regierungsprasident,
für Berlin der Oberpräsident.
III.
Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auch Streitigkeiten (§ 4), die wegen der Nutzung
der verschiedenen Schilfarten entstehen. Das Kolbenschilfrohr (Typha latifolia und augustifolia)
eignet sich nicht zur Futtergewinnung, ist aber von besonderem Werte für die Fasergewinnung. Die
höheren Verwaltungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen darauf Rücksicht zu nehmen, daß die
Nutzung des Kolbenschilfes für Faserzwecke durch die Futternutzung der übrigen Rohrbestände nicht
beeinträchtigt wird.
Berlin, den 25. Juli 1917.
Der Minister für Handel Der Minister
und Gewerbe. für Landwirtschaft, Domämn und Forsten.
Im Auftrage: Im Auftrage:
Huber. Freiherr von Hammerstein.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
von Jarotzky.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Steitin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. iy Stett n.