Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

Ausführungsbestimmungen

zur  Verordnung  über  Schilfrohr  vom  6.  Juni  1917
(Reichs-Gesetzbl.  S.  476).

J.

Den  Gemeinden  und  Kommunalverbänden  im  Königreich  Preußen  wird  hiermit  die  in  §  1
der  Bekanntmachung  erwähnte  Befugnis,  das  in  ihrem  Bezirke  wachsende  Schilfrohr  in  grünem  Zustande
  zu  Futterzwecken  abzuernten,  verliehen.

II.

Zuständige  Behörde  für  die  in  §  2  der  Bekanntmachung  vorgesehene  Anordnung  ist  der  Landrat,
  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  4  der  Bekanntmachung  ist  der  Regierungsprasident,
  für  Berlin  der  Oberpräsident.

III.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  entscheidet  auch  Streitigkeiten  (§  4),  die  wegen  der  Nutzung
der  verschiedenen  Schilfarten  entstehen.  Das  Kolbenschilfrohr  (Typha  latifolia  und  augustifolia)
eignet  sich  nicht  zur  Futtergewinnung,  ist  aber  von  besonderem  Werte  für  die  Fasergewinnung.  Die
höheren  Verwaltungsbehörden  haben  bei  ihren  Entscheidungen  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die
Nutzung  des  Kolbenschilfes  für  Faserzwecke  durch  die  Futternutzung  der  übrigen  Rohrbestände  nicht
beeinträchtigt  wird.

Berlin,  den  25.  Juli  1917.

Der  Minister  für  Handel  Der  Minister
und  Gewerbe.  für  Landwirtschaft,  Domämn  und  Forsten.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Huber.  Freiherr  von  Hammerstein.

Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
von  Jarotzky.

 

Schriftleitung  im  Bureau  der  Königlichen  Regierung  in  Steitin.  Druck  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  iy  Stett  n.