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setzgebung in dem betreffenden Punkte zu ändern, in der That
nur hinsichtlich der Miethverhältnisse (namentlich der Mieth.
verhältnisse in den volkreicheren Städten) fühlbar gemacht zu
haben scheint.
8. 4.
Nach dem bisher Ausgeführten dürfte sich der Antrag
rechtfertigen, dem Beschlusse der Kammer der Abgeordneten
vom 13. Dezember v. J. seinem allgemeinen Inhalte nach
die Zustimmung zu ertheilen.
Aber auch was die Fassung dieses Beschlusses im Einzelnen
und die in denselben aufgenommenen Nebenbestimmungen
betrifft, scheint in keiner Hinsicht Grund zu einer wesentlichen
Beanstandung gegeben zu sein.
Ich erlaube mir in dieser Beziehung vor Allem darauf
hinzuweisen, daß, wenn in der Sache überhaupt .noch ein Gesammtbeschluß
der beiden Kammern zu Stande gebracht werden
soll — (und daß dies dringend wünschenswerth ist, glaube
ich oben dargethan zu haben) — solches bei der Kürze der
dem Landtage noch zugemessenen Zeit nur dann geschehen kann,
wenn dieses Hohe Haus dem Beschlusse der Kammer der Abgeordneten
in unveränderter Fassung beitritt. Aus dieser Erwägung
dürfte von minder wesentlichen Modifikationen oder
bloß redaktionellen Abänderungen, wenn solche auch vielleicht
hie und da veranlaßt erscheinen möchten, um der Erreichung
des Hauptzweckes willen von vorne herein Umgang zu nehmen
sein.
Dies vorausgeschickt, glaube ich mich auf folgende kurze
Bemerkungen zu den einzelnen Gliedern des fraglichen Beschlusses
beschränken zu sollen.
1. Der Eingangssatz ist der bei solchen Annägen
gewöhnliche und gibt zu einer Erinnerung keinen Anlaß.