Full text : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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setzgebung  in  dem  betreffenden  Punkte  zu  ändern,  in  der  That
nur  hinsichtlich  der  Miethverhältnisse  (namentlich  der  Mieth.
verhältnisse  in  den  volkreicheren  Städten)  fühlbar  gemacht  zu
haben  scheint.

8.  4.

Nach  dem  bisher  Ausgeführten  dürfte  sich  der  Antrag
rechtfertigen,  dem  Beschlusse  der  Kammer  der  Abgeordneten
vom  13.  Dezember  v.  J.  seinem  allgemeinen  Inhalte  nach
die  Zustimmung  zu  ertheilen.

Aber  auch  was  die  Fassung  dieses  Beschlusses  im  Einzelnen
  und  die  in  denselben  aufgenommenen  Nebenbestimmungen
betrifft,  scheint  in  keiner  Hinsicht  Grund  zu  einer  wesentlichen
Beanstandung  gegeben  zu  sein.

Ich  erlaube  mir  in  dieser  Beziehung  vor  Allem  darauf
hinzuweisen,  daß,  wenn  in  der  Sache  überhaupt  .noch  ein  Gesammtbeschluß
  der  beiden  Kammern  zu  Stande  gebracht  werden
  soll  —  (und  daß  dies  dringend  wünschenswerth  ist,  glaube
ich  oben  dargethan  zu  haben)  —  solches  bei  der  Kürze  der
dem  Landtage  noch  zugemessenen  Zeit  nur  dann  geschehen  kann,
wenn  dieses  Hohe  Haus  dem  Beschlusse  der  Kammer  der  Abgeordneten
  in  unveränderter  Fassung  beitritt.  Aus  dieser  Erwägung
  dürfte  von  minder  wesentlichen  Modifikationen  oder
bloß  redaktionellen  Abänderungen,  wenn  solche  auch  vielleicht
hie  und  da  veranlaßt  erscheinen  möchten,  um  der  Erreichung
des  Hauptzweckes  willen  von  vorne  herein  Umgang  zu  nehmen
sein.

Dies  vorausgeschickt,  glaube  ich  mich  auf  folgende  kurze
Bemerkungen  zu  den  einzelnen  Gliedern  des  fraglichen  Beschlusses
  beschränken  zu  sollen.

1.  Der  Eingangssatz  ist  der  bei  solchen  Annägen
gewöhnliche  und  gibt  zu  einer  Erinnerung  keinen  Anlaß.