Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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Pfandbrief  wird  in  Gegenwart  der  Kontrolkommisston  kassirt  und  dies
im  Landschaftsregister  neben  der  betreffenden  Nummer  vermerkt.

b)  Ebenso  werden  für  völlig  vernichtete  Pfandbriefe,  wenn  die  Thatsache
der  Vernichtung  in  einer  jeden  Zweifel  ausschließenden  Weise  nachgewiesen
  worden,  neue  Exemplare  unter  derselben  Nummer  und  über  dieselben
  Beträge  gegen  Erstartung  der  Auslagen  ausgefertigt,  und  ist  diese
Erneuerung  ebenfalls  in  dem  Landschaftsregister  neben  der  betreffenden
Nummer  zu  vermerken.

Ob  der  vorerforderte  Beweis  der  Vernichtung  des  betreffenden
Pfandbriefs  wirklich  geführt  sei  und  ob  im  Falle  zu  a.  die  wesenrlichen
Merkmale  des  Pfandbriefs  noch  zu  erkennen  seien,  bleibt  lediglich  der
Beurtheilung  der  Provinzial-Landschaftsdirektion  vorbehalten.

c)  Wenn  der  Beweis  der  Vernichtung  eines  zu  erneuernden  Pfandbriefs
nicht  geführt  werden  kann,  oder  wenn  die  wesemtlichen  Merkmale  eines
blos  umzufertigenden  Pfandbriefs  nicht  sämmtlich  erkennbar  sind,  sowie
in  allen  Fällen,  wenn  der  Pfandbrief  dem  Inhaber  entwendet  oder
sonst  abhanden  gekommen  ist,  findet  die  Wiederherstellung  der  Pfand-=briefe
  nur  nach  vorgängigem  Aufgebot  und  gerichtlicher  Amorrisation
des  bekreffenden  Pfandbriefs,  und  in  diesem  Falle  immer  unter  einer
neuen  Nummer  statt.  Im  Landschaftsregister  wird  der  amortisirte
Pfandbrief  mit  dem  Vermerke,  daß  derselbe  gerichtlich  amortisirt  sei,
gelöscht  und  an  Stelle  desselben  der  neu  ausgefertigte  Pfandbrief  mit
der  darauf  gesetzten  neuen  Nummer  eingetragen.  Der  Kontrolkommissson
  ist  vor  der  Bestätigung  des  neu  ausgefertigten  Pandbriefs  das
rechtskrdftige  Amorisationserkenn#niß  vorzulegen.

K.  8.

Auf  den  Antrag  des  Besitzers  können  die  auf  sein  Gut  lautenden  Pandbriefe
  alten  Formulars  in  Pfandbriefe  neuen  Formulars  mit  einem  gleichen
oder  höheren  Zinsfuß,  das  letztere  jedoch  unter  Vorbehalt  der  Kechte
der  bereits  eingerragenen  Gläubiger,  umgeschrieben  werden.  Diese  Umschreibung
  ist  auf  Vorlegung  der  dlteren  Pandbriefe,  welche  zu  kassiren  und
im  Landschaftsregister  zu  löschen  sind,  mittelst  eines  neben  denselben  im  Hypothekenbuche
  einzurragenden  Vermerks  zu  vollziehen  und  die  Ausfertigung  der
Pfandbriefe  neuen  Formulars  stempelfrei  zu  bewirken.

Der  Gutsbesitzer  ist  befugt,  der  Provinzial-Landschaftsdirektion  die  Herbeischaffung
  der  Pfandbriefe  alten  Formulars  vermittelst  derjenigen  neuen  Formulars
  zu  übertragen.  In  diesem  Falle  und  sobald  die  Provinzial-Landschaftsdirektion
  bescheinigt:

daß  die  nach  §W.  1.  ff.  zu  emittirenden  Pfandbriefe  neuen  Formulars
nur  zur  Einlsung  derjenigen  alten  Formulars  verwendet  werden  und
so  lange  im  landschaftlichen  Deposirorio  verbleiben  sollen,  bis  die  Einlösung
  der  alteren  Pfandbriefe  erfolgt  sein  werde,
hat  das  Gericht  die  Umschreibung  auf  Grund  des  Antrages  der  Provinzial-(Nr.
  3685.)  Land-