Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Art.  182.
Unzucht  mit  Personen  in  wehr-  oder  bewußtlosem  Zustande.

Wer  eine  Frauensperson,  die  sich  in  einem  wehr-  oder  bewußtlosen  Zustande  befindet
(vergl.  Art.  353),  zum  außerehelichen  Beischlafe  mißbraucht,  ist  mit  Arbeitshaus=  oder
Zuchthausstrafe  von  einem  bis  zu  vier  Jahren  zu  belegen.  Hat  aber  der  Verbrecher  die  Gemißbrauchte
  zuvor  in  dieser  Absicht  auf  arglistige  Weise  in  einen  Zustand  versetzt,  in  welchem
sie  seinen  Lüsten  nicht  zu  widerstehen  vermochte,  so  findet  zwei=  bis  achtjährige  Zuchthausstrafe
Statt.

Unzüchtigkeiten  anderer  Art  gegen  Frauens=  oder  Mannspersonen,  die  sich  in  einem  Zustande
  der  obigen  Art  befinden,  werden  mit  Gefängniß  oder  Arbeitshaus  bis  zu  vier  Jahren
bestraft.

Art.  183.
Unzucht  mit  Kindern.

Wer  Kinder  unter  zwölf  Jahren  auf  irgend  eine  Weise  zu  unzüchtigen  Werken  mißbraucht,
  hat  Arbeitshaus=  oder  Zuchthausstrafe  bis  zu  vier  Jahren  verwirkt.

Ist  ein  Mädchen  unter  zwölf  Jahren  durch  Gewalt  oder  Drohungen  der  im  Art.  1  80
angegebenen  Art  zur  Duldung  des  Beischlafs  genöthigt  worden,  so  tritt  die  Strafe  der  Nothzucht
  ein.

Art.  1  84.
Milderungsgrund.

Bei  dem  Verbrechen  der  Nothzucht  und  bei  dem  Beischlafe  mit  wehr=  oder  bewußtlosen
Personen  kann  die  Strafe  bis  auf  Arbeitshaus  von  einem  Jahre  herabgesetzt  werden,  wenn
die  Gemißbrauchte  eine  Person  ist,  welche  die  Unzucht  als  Gewerbe  betreibt,  oder  wenn  dieselbe
  durch  ihr  Benehmen  nach  der  That  zu  erkennen  gegeben  hat,  daß  sie  die  ihr  angethane
Schmach  nicht  als  solche  empfinde.

Art.  185.
Allgemeiner  Erschwerungsgrund.

Als  ein  allgemeiner  Erschwerungsgrund  bei  den  in  Art.  180  bis  mit  183  aufgeführten
Verbrechen  ist  es  zu  betrachten,  wenn  dadurch  ein  Nachtheil  für  die  Gesundheit  der  gemißbrauchten
  Person,  oder  der  Tod  derselben  verursacht  worden  ist.

In  dem  ersteren  Falle  können  die  in  den  gedachten  Artikeln,  in  Verbindung  mit  Art.
184,  angedrohten  Strafen  bis  um  die  Hälfte,  in  dem  letzteren  Falle  bis  auf  das  Doppelte
gesteigert  werden.

Art.  186.
Vollendung.

Die  in  Art.  180,  181,  182  und  183  gedachten  Verbrechen,  soweit  zu  deren  Aus-