44 Neuere oberſtrihterlihe Erkenntniſſe.
wenn ein unehrbares oder verbotenes Geſchäft dem
S. wäre übertragen worden. Die Bezahlung einer
Summe Geldes an Jemanden, welchem ſie, wenn
auch recht8unwirkſam , geſchenkt worden, ſei jedoch
weder unehrbar noch verboten. Ob bei der Schenkung
gie geſeßliche Form eingehalteu worden, berühre
den S. nicht, und könne L., wenn die Schenkung
wirklich rechtsöungiltig ſei, gegen die X'ſchen Kinder
auf Rückvergütung der von S. an ſie bezahlten
100 fl. klagen. S. ſei durch die auftrag8gemäße
Zahlung nach c. 14 5. 1 Nr. 3 a. a. O. von ſeiner
Schuld liberirt. Vgl. fr. 3 F. 12 D. 24. 4.
Urth. v. 4. Nov. HVNr. 5719.
Klage auf Erſaß für die verzehrten
Früchte gegen den bö8gläubigen Beſißer,
Selbſtſtändigkeit dieſer Klage. Ein Oberlande8gericht
hatte angenommen, der Eigenthümer
müſſe, wenn er von dem ſein Grundſtüf mala fide
Beſikenden Erſaß für die von dieſem verzehrten
„Früchte des Grundſtü>s fordern wolle, auf deſſen
Herausgabe klagen, und ſei zu jenem Zwe eine
ſelbſtändige condicetio inſolange unſtatthaft, als
ver Eigenthümer des Grundſtü>s8 dieſes vindiziren
könne, nicht minder unſtatthaft ſei aber auch -die
Präjuvizialtlage auf Eigenthums8anerkennung. Das
Obrſt. L hat dies aus folgenden Gründen für
unrichtig Gefanat:
Es beſtehe kein re<tlicher Grund, we8halb der
Eigenthümer eines Gruudſtüks gegen den Beſißer,
welcher dureh ungerechtfertigte Benüßung debſelben
ſich bereichert oder den Eigenthümer beſchädigt habe,
keinen ſelbſtändigen Anſpru& auf Schadenserſaß
oder Herau8gabe der Bereicherung ſolle erheben
können , ſondern gezwungen ſein ſolle, auf Herausgabe
des GrundſtüFs zu klagen und mit dieſer
Klage den Anſpruch wegen der Früchte zu verbinden.