Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

44  Neuere  oberſtrihterlihe  Erkenntniſſe.

wenn  ein  unehrbares  oder  verbotenes  Geſchäft  dem
S.  wäre  übertragen  worden.  Die  Bezahlung  einer
Summe  Geldes  an  Jemanden,  welchem  ſie,  wenn
auch  recht8unwirkſam  ,  geſchenkt  worden,  ſei  jedoch
weder  unehrbar  noch  verboten.  Ob  bei  der  Schenkung
  gie  geſeßliche  Form  eingehalteu  worden,  berühre
den  S.  nicht,  und  könne  L.,  wenn  die  Schenkung
wirklich  rechtsöungiltig  ſei,  gegen  die  X'ſchen  Kinder
auf  Rückvergütung  der  von  S.  an  ſie  bezahlten
100  fl.  klagen.  S.  ſei  durch  die  auftrag8gemäße
Zahlung  nach  c.  14  5.  1  Nr.  3  a.  a.  O.  von  ſeiner
  Schuld  liberirt.  Vgl.  fr.  3  F.  12  D.  24.  4.
Urth.  v.  4.  Nov.  HVNr.  5719.

Klage  auf  Erſaß  für  die  verzehrten
Früchte  gegen  den  bö8gläubigen  Beſißer,
Selbſtſtändigkeit  dieſer  Klage.  Ein  Oberlande8gericht
  hatte  angenommen,  der  Eigenthümer
müſſe,  wenn  er  von  dem  ſein  Grundſtüf  mala  fide
Beſikenden  Erſaß  für  die  von  dieſem  verzehrten
„Früchte  des  Grundſtü>s  fordern  wolle,  auf  deſſen
Herausgabe  klagen,  und  ſei  zu  jenem  Zwe  eine
ſelbſtändige  condicetio  inſolange  unſtatthaft,  als
ver  Eigenthümer  des  Grundſtü>s8  dieſes  vindiziren
könne,  nicht  minder  unſtatthaft  ſei  aber  auch  -die
Präjuvizialtlage  auf  Eigenthums8anerkennung.  Das

Obrſt.  L  hat  dies  aus  folgenden  Gründen  für
unrichtig  Gefanat:

Es  beſtehe  kein  re<tlicher  Grund,  we8halb  der
Eigenthümer  eines  Gruudſtüks  gegen  den  Beſißer,
welcher  dureh  ungerechtfertigte  Benüßung  debſelben
ſich  bereichert  oder  den  Eigenthümer  beſchädigt  habe,
keinen  ſelbſtändigen  Anſpru&  auf  Schadenserſaß
oder  Herau8gabe  der  Bereicherung  ſolle  erheben
können  ,  ſondern  gezwungen  ſein  ſolle,  auf  Herausgabe
  des  GrundſtüFs  zu  klagen  und  mit  dieſer
Klage  den  Anſpruch  wegen  der  Früchte  zu  verbinden.