Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1885. (34)

leistung  gesiguet  Familienglieder  oder  Angehörige  des  Hausstandes  nicht
vorhanden  find

für  Kinder  eingeschulter  Orte  oder  von  dem  Schulhause  enlfernt  oder
bbgesondert  liegender  Ortstheile,  —  besonders  in  dem  Falle,  dah  solche  Kinder
  noch  klein  oder  von  schwächlicher  Leibesbeschaffenheit  sind,  —  eine  durch
Eintrilt  übler  Witterung,  oder  durch  Ungangbarkeit  der  Wege  so  erschwerte
Communikation,  daß  zu  dem  Schulhause  ohne  besorgliche  Rochwle  für
die  Gesundheit  der  Kinder  nicht  zu  gelangen  ist.

Ob  außer  diesen  Entschuldigungsursachen  noch  andere,  von  besonderen  und  außerordentlichen
  Ereignissen  in  Familien  oder  von  anderen  ungewöhnlichen  Umständen  hergenommene
  Entschuldigungsursachen  als  statthaft  angesehen  und  angemerkt  werden  können,
bleibt  der  gewissenhaften  Beurkheilung  des  Schulvorslandes  beziehungsweise  des  Vorsitzenden
  defselben  anheimgegeben.

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S.  3.

Für  diejenigen  Fälle,  in  denen  Eltern  oder  Pfleger  für  ein  AKnd  die  Erlaubniß
zum  *  aus  der  Schule  erbitten,  gelten  folgende  Bestimmung
.  Die  von  zufländiger  Stelle  ertheilte  Suuins  enthebt  nte  Cuern  oder  Pfleger
  der  re  für  die  betreffenden  Schulversäumnisse.
iejenigen,  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  haben,  sind  ihren  Vorgesehten  und
den  Schulbehörden  überhaupt  dafür  verantwortklich.
2.  Erxlaubniß  hat  zu  ertheilen:  bis  zu  2  Tagen  der  Klassenlehrer,  bis  zu  14
Tagen  in  den  Städten  der  Schuldirektor,  auf  dem  Vande  der  Lokalschulinspektor;  auf
länger  als  14  Tage  in  den  Städten  der  Lokalschulinspektor,  auf  dem  Lande  der  Landesschulinspektor.

3.  Der  Bescheid  auf  das  Urlaubsgesuch  ist  nur  nach  sorgfältiger  Prüfung  der
**i*  Gründe  zu  ertheilen.

Gehen  der  n  Urlanb  ersuchten  Stelle  Bedenken  bei,  sei  es  gegen  die  Ercheilung
  sei  es  gegen  die  Versagung  des  Urlaubs,  namenllich  aber  wenn  Urlaubsgesuche
  für  dasselbe  Kind  hh  Jahresfrifl  wiederholt  werden,  so  kann  der  Antragsteller
  an  die  nächst  höhere  Slellc,  schließlich  an  Fürstliches  Consistorium  verwiesen  werden.

5.  Ueber  Gesuche  um  dauernde  Befreiung  von  einzelnen  Lehrstunden  oder  Lehrgegenständen
  —  welche  Gesuche  durch  Zeugniß  eines  inländischen  approbirten  Arztes
begründet  sein  müssen  —  entscheidet  der  vokalschulinspektor,  und  ei  in  den  Städten
auf  Antrag  des  Schuldirektors,  auf  dem  Lande  des  betreffenden  L,

olche  Befreiungen  sind  in  der  Regel  höchstens  auf  die  Daar-  eines  Jahres  zu
genehmigen.

6.  Versäumnisse  troh  versagten  Urlaubes  sowie  in  Ueberschreitung  des  bewilligten
  Urlaubes  gelten  als  unenschuldigte  und  werden  als  solche  bestraft.

7.  Wird  das  Gesuch  um  Urlaub  erst  nach  bereils  eingetretener  Versäumniß  an-