Die Sicherheitshypothek. 8. 15. 4090
L. 18 pr. de pign. act. 13, 7.
Sohm, die Lehre vom Subpignus S. 42 fg.
Aber was gehört zu einer Forderungsverpfändung
nach bayerischem Rechte? Die Antwort auf
diese Frage ist gerade durch das Hypothekengesetz,
genauer durch die Aufstellung eines neuen ausschließlichen
Hypothekenbegriffes in demselben zweifelhaft
geworden. Die meiste Wahrscheinlichkeit hat folgende
Ansicht für sich. , ·
Die Grundrichtung des Gesetzes geht auf Verkörperung
des Verpfändungsvorganges in einem
äußeren Akte, welcher in dauernder Weise die Verpfändung
auch dritten Personen erkennbar macht.
Dieser Akt ist bei beweglichen Sachen die Besitzausantwortung,
bei unbeweglichen die Buchung.
Forderungen gehören zu den hypothekfähigen Gegenständen
nach dem Hyp.-Ges. (§. 3) nicht.
Ein Besitz ist aber an Forderungen der überwiegenden
Regel nach weder in der körperlichen
Bedeutung des Wortes noch in dem erweiterten
Begriffe eines Rechtsbesitzes möglich. „
Randa, der Besitz nach österr. Recht S. 240 fg.
Daß aber die pfandweise Hingabe einer Schuld--urkunde
ein Faustpfand an der Forderung begründe,
ist — abgesehen von den Urkunden, welche
die unentbehrliche Unterlage nicht blos für die Entstehung
sondern auch für den Fortbestand einer
Forderung bilden, — eine auf handgreiflicher Ver-—
der Urkunde und der Forderung beruhende
Ansicht. ’«.
st UebereiustinsmendBl;f.·R.A.XXXlI
S. 2 fg. und S. 113 fg. »
Gleichwohl hat m. E. dieser Irrthum in der
Gesetzgebung vom J. 1822 stillschwelgend Anerkennung
gefunden. Er war damals noch keineswegs
aus seiner beherrschenden Stellung in Doktrin und
Praxis verdrängt und ist namentlich im
preuß. Landr. Th. I Tit. 20 8. 281 und im
österreich. Bürg. G. B. 8. 427