Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVI. Band. (36)

Die  Sicherheitshypothek.  8.  15.  4090

L.  18  pr.  de  pign.  act.  13,  7.

Sohm,  die  Lehre  vom  Subpignus  S.  42  fg.

Aber  was  gehört  zu  einer  Forderungsverpfändung
  nach  bayerischem  Rechte?  Die  Antwort  auf
diese  Frage  ist  gerade  durch  das  Hypothekengesetz,
genauer  durch  die  Aufstellung  eines  neuen  ausschließlichen
  Hypothekenbegriffes  in  demselben  zweifelhaft
geworden.  Die  meiste  Wahrscheinlichkeit  hat  folgende
Ansicht  für  sich.  ,  ·

Die  Grundrichtung  des  Gesetzes  geht  auf  Verkörperung
  des  Verpfändungsvorganges  in  einem
äußeren  Akte,  welcher  in  dauernder  Weise  die  Verpfändung
  auch  dritten  Personen  erkennbar  macht.
Dieser  Akt  ist  bei  beweglichen  Sachen  die  Besitzausantwortung,
  bei  unbeweglichen  die  Buchung.
Forderungen  gehören  zu  den  hypothekfähigen  Gegenständen
  nach  dem  Hyp.-Ges.  (§.  3)  nicht.

Ein  Besitz  ist  aber  an  Forderungen  der  überwiegenden
  Regel  nach  weder  in  der  körperlichen
Bedeutung  des  Wortes  noch  in  dem  erweiterten
Begriffe  eines  Rechtsbesitzes  möglich.  „

Randa,  der  Besitz  nach  österr.  Recht  S.  240  fg.

Daß  aber  die  pfandweise  Hingabe  einer  Schuld--urkunde
  ein  Faustpfand  an  der  Forderung  begründe,
  ist  —  abgesehen  von  den  Urkunden,  welche
die  unentbehrliche  Unterlage  nicht  blos  für  die  Entstehung
  sondern  auch  für  den  Fortbestand  einer
Forderung  bilden,  —  eine  auf  handgreiflicher  Ver-—
  der  Urkunde  und  der  Forderung  beruhende
Ansicht.  ’«.
st  UebereiustinsmendBl;f.·R.A.XXXlI

S.  2  fg.  und  S.  113  fg.  »

Gleichwohl  hat  m.  E.  dieser  Irrthum  in  der
Gesetzgebung  vom  J.  1822  stillschwelgend  Anerkennung
  gefunden.  Er  war  damals  noch  keineswegs
aus  seiner  beherrschenden  Stellung  in  Doktrin  und
Praxis  verdrängt  und  ist  namentlich  im

preuß.  Landr.  Th.  I  Tit.  20  8.  281  und  im

österreich.  Bürg.  G.  B.  8.  427