Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

416  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

überhaupt  nicht  auf  Dienstmiethe,  sondern  auf  die
Werkverdingung,  infofern  es  sich  um  den  Transport
  einer  Säule  handelte,  welcher  Werkverdingung
ein  „Akkordverhältniß“"  gleichzustellen  ist.  Die  in
fr.  30  S.  2  u.  4  o.  a.  O.  berührten  und  auf  die
Sachmiethe  bezüglichen  Fälle  aber  sind  so  gestaltet,
daß  der  Miether  der  Sache  die  Haftung  für  ein
Nichtgeschehen  und  ein  Geschehen  im  Miethvertrag
ausdrücklich  übernommen  hatte,  nämlich  in  dem  einen
Falle,  baß  die  gemietheten  Maulthiere  nicht  über  ein
bestimmtes  Gewicht  belastet  würden,  und  im  andern
Falle,  daß  das  gemiethete  Landhaus  unversehrt  zurückgegeben
  werde.  Urth.  v.  9.  Okt.  Reg.  1  90  1882.

Familienrecht.  Zur  reclamatio  uroria.
Deren  passive  Richtung.  Das  fränkische  Recht
enthält  keine  Bestimmung,  wonach  die  reclamatio
uxoria  nur  gegen  bestimmte  Personen  Statt  hätte;
es  muß  daher  angenommen  werden,  daß  sie  gegen
Jeden  erhoben  werden  könne,  welcher  in  das  Recht
der  Ehefrau,  die  Aufhebung  dem  Ehevermögen  nachtheiliger
  Handlungen  ihres  Ehemannes  zu  verlangen,
eingreift,  sofern  nicht  ein  besonderer  Grund  entgegensteht.
  Ein  solcher  Grund  kann  aber  nicht  darin  gefunden
  werden,  daß  der  von  der  reklamirenden  Ehefrau
  Beklagte  den  den  Anlaß  der  Klage  bildenden
Wechsel  im  Wege  des  Indossaments  erworben  hat
und  dem  Indossator  gegenüber  von  den  dem  Wechselschuldner
  zustehenden  Einreden  in  der  Regel  kein
Gebrauch  gemacht  werden  kann.

Da  bezüglich  der  reclamatio  uxoria  eine  gesetzliche
  Vorschrift,  unter  welchen  Voraussetzungen
ein  merklicher  Schaden  oder  schwerer  Nachtheil  als
gegeben  anzunehmen  sei,  mangelt,  ist  die  desfallsige
Frage  in  jedem  einzelnen  Falle  vom  Richter  nach
freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  Urth.  v.  31.  Okt.
erl  J.  *  1882.

5  ettich  in  Nürnberg.  Verl.  Palm  &  Enke
Wtßt  #nie)  in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Sohn.