416 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
überhaupt nicht auf Dienstmiethe, sondern auf die
Werkverdingung, infofern es sich um den Transport
einer Säule handelte, welcher Werkverdingung
ein „Akkordverhältniß“" gleichzustellen ist. Die in
fr. 30 S. 2 u. 4 o. a. O. berührten und auf die
Sachmiethe bezüglichen Fälle aber sind so gestaltet,
daß der Miether der Sache die Haftung für ein
Nichtgeschehen und ein Geschehen im Miethvertrag
ausdrücklich übernommen hatte, nämlich in dem einen
Falle, baß die gemietheten Maulthiere nicht über ein
bestimmtes Gewicht belastet würden, und im andern
Falle, daß das gemiethete Landhaus unversehrt zurückgegeben
werde. Urth. v. 9. Okt. Reg. 1 90 1882.
Familienrecht. Zur reclamatio uroria.
Deren passive Richtung. Das fränkische Recht
enthält keine Bestimmung, wonach die reclamatio
uxoria nur gegen bestimmte Personen Statt hätte;
es muß daher angenommen werden, daß sie gegen
Jeden erhoben werden könne, welcher in das Recht
der Ehefrau, die Aufhebung dem Ehevermögen nachtheiliger
Handlungen ihres Ehemannes zu verlangen,
eingreift, sofern nicht ein besonderer Grund entgegensteht.
Ein solcher Grund kann aber nicht darin gefunden
werden, daß der von der reklamirenden Ehefrau
Beklagte den den Anlaß der Klage bildenden
Wechsel im Wege des Indossaments erworben hat
und dem Indossator gegenüber von den dem Wechselschuldner
zustehenden Einreden in der Regel kein
Gebrauch gemacht werden kann.
Da bezüglich der reclamatio uxoria eine gesetzliche
Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen
ein merklicher Schaden oder schwerer Nachtheil als
gegeben anzunehmen sei, mangelt, ist die desfallsige
Frage in jedem einzelnen Falle vom Richter nach
freiem Ermessen zu entscheiden. Urth. v. 31. Okt.
erl J. * 1882.
5 ettich in Nürnberg. Verl. Palm & Enke
Wtßt #nie) in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.