Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1908. (74)

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Fachschulen  des  Landes,  sowie  zur  Zulassung  zu  allen  an  diesen  Anstalten  abzulegenden
  Prüfungen;

2.  an  der  Universität  Leipzig

a)  zur  Immatrikulation  für  eine  Disziplin  der  Philosophischen  Fakultät  sowie
zur  Zulassung  zur  großen  landwirtschaftlichen  Prüfung,  zur  pädagogischen
Prüfung  und  zur  Prüfung  für  das  höhere  Schulamt  in  der  mathematischnaturwissenschaftlichen
  Abteilung  sowie  in  der  neusprachlichen  und  geschichtlichen
  Gruppe  der  sprachlich-geschichtlichen  Abteilung;  nur  hat  der  Abiturient
für  die  Prüfung  in  der  sprachlich-geschichtlichen  Abteilung  durch  ein  Zeugnis
des  zuständigen  Rektors  über  genossenen  wahlfreien  Lateinunterricht  oder
durch  Prüfung  an  einem  sächsischen  Realgymnasium  nachzuweisen,  daß  er
sich  im  Lateinischen  die  Kenntnisse  erworben  hat,  die  zur  Aufnahme  in  die
Obersekunda  eines  Realgymnasiums  erforderlich  sind:

b)  zum  Studium  der  Rechte  und  zur  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Staatsprüfung,
  wenn  neben  dem  Reifezeugnisse  ein  Zeugnis  über  die  an  einem
Realgymnasium  mit  mindestens  der  Zensur  „gut“  bestandene  Ergänzungsprüfung

  in  der  lateinischen  Sprache  beigebracht  wird;

3.  zur  Zulassung  zur  Ausbildung  und  Prüfung  für  den  höheren  technischen  Staatsdienst
im  Baufache,  im  Fache  der  Geodäsie  und  in  der  Berg=  und  Hüttenverwaltung
sowie  für  den  höheren  Staatsforstdienst  und  für  den  höheren  Gemeinde=  und  Privatforstdienst.


Bezüglich  der  sonstigen  Berechtigungen  der  Schüler  der  Oberrealschulen  ist  auf  die
einschlagenden  reichsrechtlichen  Bestimmungen  zu  verweisen.

84.
Zu  87.
Das  Gesetz  und  diese  Verordnung  treten  am  27.  April  1908  in  Kraft.

Dresden,  den  8.  April  1908.

Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  Beck.

Mönch.