Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Die  Lösung  der  Aufgaben  geschieht  unter  ständiger  Aufsicht  je  eines  der  beiden
prüfenden  Apotheker.

8  11.

III.  Zweck  der  mündlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die
Arzneimittel  kennt  und  sie  von  anderen  Mitteln  zu  unterscheiden  weiß,  ob  er  die
Grundlehren  der  Botanik,  der  pharmazentischen  Chemie  und  Physik  beherrscht  und
ob  er  sich  hinlänglich  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bekannt  gemacht  hat,  welche
für  die  Tätigkeit  eines  Gehilfen  maßgebend  sind.

Er  hat:

1.  mehrere  frische  oder  getrocknete  Pflanzen  zu  bestimmen;

2.  mehrere  Drogen  und  pharmazentisch-chemische  Präparate  zu  erkennen  und
ihre  Abstammung,  ihre  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken  sowie  die
vorkommenden  Verfälschungen  zu  erläutern;

3.  Fragen  aus  den  Grundlehren  (Abs.  1)  und  aus  der  Apotheker-Gesetzgebung
zu  beantworten.  «

Bei  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  auch  die  während  der  Ausbildungszeit  angelegte

  Pflanzensammlung  nebst  einer  Bescheinigung  des  ausbildenden  Apothekers
vorzulegen,  daß  soweit  ihm  bekannt,  der  Prüfling  die  Pflanzen  selbst  gesammelt  hat.

§  12.
Für  die  Prüfung  sind  2  Tage  bestimmt.
In  der  Regel  sind  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  zu  einer  mündlichen  Prüfung
zuzulassen.
8  13.
Über  den  Gang  der  Prüfung  eines  jeden  Prüflings  wird  eine  Niederschrift
aufgenommen,  welche  von  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden  Mitgliedern  der  Kom—
mission  zu  unterzeichnen  und  zu  den  Akten  der  Aufsichtsbehörde  zu  nehmen  ist.

8  14.

Für  diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  wird  unmittel—
bar  nach  Beendigung  der  Prüfung  ein  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  unterzeichnetes  Zeugnis  ausgefertigt  und  nebst  den  gemäß  §  6  vorgelegten
Zeugnissen  dem  ausbildenden  Apotheker  zur  Aushändigung  an  den  Prüfling  zugestellt.


1907  8