Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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worden.  In  dem  dieffalls  erstatteten  Gutachten  war  man  der  Meinung,  daß  dergleichen
  Verweisungen  in  der  Regel  auf  den  Erlös  aus  verpfändet  gewesenen
Gütern  sich  beziehen  werden,  für  welchen  Fall  das  Regulativ  für  die  Belohnung
der  Unterpfandsbehörden  vom  7.  Mai  1328  (Reg.  Bl.  G.  554),  §9.  2  sub  I.  4.,  bercits
eine  Gebuͤhr  festgesetzt  hat,  und  daß  dieselbe  Gebuͤhr  auch  den  Gemeinderaͤthen
welche  uͤber  den  Erloͤs  aus  vorher  nicht  verpfändet  gewesenen  Gütern  eine  Verneisung
  entwerfen,  ohne  Anstand  bewilligt  werden  bönne.

Ebenso  hält  man  dafür,  daß  dem  Rathsschreiber  für  die  Auszüge  aus  den  lekrgedachten
  Verweisungen  dieselbe  Gebühr  von  4  kr.  für  das  Blatt  zu  bewilligen  sepn
möchte,  wie  solche  das  gedachte  Regukativ  §.  4,  Nr.  6  für  die  Fertigung  der  Verweis-=Zettel
  festgesetzt  hat.

Nachdem  das  K.  Justiz-Ministerium  durch  Erlaß  vom  15.  v.  M.  sich  mit  diesen
Ansichten  einverstanden  erklärt,  und  dem  Eivil-Senate  des  K.  Ober-Tribunals
aufgegeben  hat,  die  K.  Gerichtöhdfe  demgemäß  zu  bescheiden,  und  zugleich  letztere
anzuweisen,  die  ertheilten  Bestimmungen  auch  zur  Kenntniß  der  ihnen  nachgesetzten
Gerichtsstellen  zu  bringen;  so  wird  solches  dem  Senate  andurch  zur  Nachricht  und
Nachachtung  erdffnet.

id5)  Erlaß  des  Civil-Senato  des  K.  Ober-Tribunals  an  den  Eidvir-Senat
  des  K.  Gerichtshofs  in  —,  vom  12.  Mai  1832,

betreffend:  die  Ausstellung  gerichtlicher  Vollmachten.

Dem  Senate  wird  auf  seinen  Bericht,  die  Ausstellung  von  Vollmachten  betrefsend,
  zu  erbennen  gegeben,  daß  man
1)  hier  keinen  Anstand  nehme,  die  Substitutionen  von  Bollmachten  von  Rechts-Consulenten,
  welchen  dieselben  von  den  Parteyen  erst  in  der  höhern  Instan:
ausgestellt  worden,  an  Proburatoren  zuzulassen;  und  daß  es  *
2)  nach  der  Verfügung  vom  16.  December  1350  5)  lediglich  den  betreffenden
Gerichtsstellen  überlassen  bleibe,  ob  sic  es  vorziehen,  bei  der  Einleitung  der-Prozesse
  in  der  höhern  Instanz  ihre  Verfügungen  an  den  Bevollmächtigte  n

 

*)  Vergl.  Reg.  Bl.  von  1831,  S.  60.  „/