Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  60.  Zusammenwirken  rechtsfähiger  Verwaltungen.  683

öffentlichrechtlicher  Vertrag.  Zum  Unterschied  von  dem
manchmal  ebenso  bezeichneten  Verwaltungsakt  auf  Unterwerfung
(vgl.  oben  Bd.  I  S.  100)  soll  hier  der  Rechtserfolg  nicht  getragen
werden  durch  den  rechtlich  überwiegenden  Willen  des  einen  Teiles,
der  bindend  bestimmt  auch  für  den  anderen;  denn  einen  solchen
gibt  es  hier  nicht  wegen  der  vorausgesetzten  Gleichwertigkeit  der
sich  Gegenüberstehenden.  Der  Rechtserfolg  kann  vielmehr  wie  beim
zivilrechtlichen  Vertrag  nur  getragen  werden  durch  den  Rechtssatz
  des  Gesetzes,  der  ihn  an  den  Vorgang  der  erklärten  Willenseinigung
  anknüpft!.  —  Auch  hier  ist  wieder  Vorsicht  geboten.  Insbesondere
  darf  man  den  Gleichklang  mit  dem  Zivilrecht  nicht  erzwingen
  wollen  und,  wenn  etwa  der  erforderliche  Rechtssatz  fehlt,
einen  solchen  erdichten;  vielmehr  hat  man  sich  dann  gegenwärtig
zu  halten,  daß  es  dem  Geiste  der  öffentlichen  Verwaltung  mehr
entsprechen  kann,  derartige  Verhältnisse  nicht  in  starre  Gebundenheiten
  zu  pressen,  wie  die  echte  vertragliche  Regelung  sie  bedeutet,
sondern  sich  mit  der  durch  die  eigene  Lebensaufgabe  der  Verwaltungskörper
  gesetzten,  von  innen  heraus  wirkenden  Ordnung
und  Sicherheit  zu  begnügen.  An  die  Notwendigkeit  solcher  Auffassungsweise
  hat  uns  die  Lehre  von  der  Benutzung  öffentlicher
Anstalten  schon  gewöhnt  (vgl.  oben  $  51).  Der  Vertrag  ist  dann,
der  Zulassung  zur  Anstaltsnutzung  vergleichbar,  auch  hier  im
wesentlichen  nichts  anderes  als  eine  Anerkennung  der  in  diesem
bestimmten  Falle  zu  erfüllenden  Aufgabe.  Die  äußere  Gestalt  eines
Vertrages  ist  da,  der  Kern  und  besondere  juristische  Wert  eines
solchen  fehlt.  Mit  diesem  Vorbehalt  mag  man  ja  den  Namen  Vertrag
  ruhig  weiter  gebrauchen.  Sobald  es  feststeht,  daß  wir  kein
nach  Art  eines  zivilrechtlichen  Vertrages  wirkendes  Rechtsgeschäft
vor  uns  haben,  wird  es  gut  sein,  tunlichst  Ausdrücke  dafür  zu
gebrauchen,  die  weniger  bestimmt  sprechen,  als  da  sind:  Abkommen,
  Vereinbarung,  Übereinkunft,  die  wir  aber  damit  keinesı

  Kormann,  Rechtsgeschäftl.  Staatsakt  S.29  #.—  Layer,  Zur  Lehre  vom
öffentlichrechtlichen  Vertrage  S.  30  ff.,  zählt  vielerlei  Dinge  auf,  die  er  als  öffent.
lichrechtliche  Verträge  ansehen  möchte,  die  aber  zu  allermeist  Verwaltungsakte
auf  Unterwerfung  oder  privatrechtliche  Verträge  bedeuten.  Insbesondere  bei  den
„Konkurrenzen“  des  österreichischen  Rechts,  unseren  Verbandslasten,  handelt  es
sich  um  privatrechtliche  Verträge,  welche  den  daran  sich  knüpfenden  behördlichen
Anforderungen  den  Maßstab  geben;  vgl.  oben  $  48  Note  34  u.  35.  Die  einzigen
wirklichen  Verträge  öffentlichrechtlicher  Art  finden  sich  unter  den  von  Layer
8.59  angeführten  „Verträgen  zwischen  Selbstverwaltungskörpern“,  auf  welche  leider
dort  „nur  in  Kürze  eingegangen  werden  soll,  weil  bezüglich  dieser  die  Vertragsnatur
  so  ziemlich  allgemein  anerkannt  ist“.