Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

M  3A.  183

—  GP  —  für  „postlagernd“,
=  CPR  =  für  „npostlagernd  eingeschrieben“,
-MxX  =  für  „X  Adressen“.

V.  Jede  Adresse  muß,  um  zulässig  zu  sein,  mindestens  zwei  Wörter  enthalten,  wovon
  das  erste  den  Empfänger  bezeichnet,  das  zweite  den  Namen  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
  angibt.  Dieser  muß  so  geschrieben  sein,  wie  im  „Verzeichnis  der  K.  B.  Post-Telegraphenund
  Telephonanstalten“.

Die  Adresse  muß  alle  Angaben  enthalten,  die  nötig  sind,  um  die  Zustellung  des
Telegramms  an  den  Empfänger  zu  sichern.  Sie  muß  ferner  so  beschaffen  sein,  daß  die
Zustellung  an  den  Empfänger  ohne  Nachforschungen  und  Rückfragen  erfolgen  kann.  Sie
muß  für  die  großen  Städte  die  Straße  und  die  Hausnummer  oder,  in  Ermangelung  dessen,
Näheres  über  die  Berufsart  des  Empfängers  oder  andere  zweckentsprechende  Angaben  enthalten.
Selbst  für  kleinere  Orte  ist  es  wünschenswert,  daß  dem  Namen  des  Empfängers  eine  ergänzende
  Bezeichnung  beigefügt  wird,  die  geeignet  ist,  im  Falle  einer  Entstellung  des  Eigennamens
  der  Bestimmungsanstalt  für  die  Ermittelung  des  Empfängers  einen  Anhalt  zu  gewähren.
  Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  ist  hinter  die  Angaben  der  Adresse
zu  setzen,  die  zur  Bezeichnung  des  Empfängers,  seiner  Wohnung  usw.  dienen.

Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,  so
muß  vor  dem  Namen  usw.  der  letzteren  Person  „bei“,  „durch  Vermittlung  von“  oder  eine
andere  gleichbedeutende  Angabe  stehen.

Telegramme,  deren  Adresse  den  vorstehend  im  Abs.  1  vorgesehenen  Anforderungen  nicht
entspricht,  werden  zurückgewiesen;  falls  die  Adresse  sonst  den  Anforderungen  nicht  genügt
und  der  Absender  auf  der  Beförderung  besteht,  erfolgt  die  Annahme  nur  auf  Gefahr  des
Absenders.  Dieser  kann  eine  nachträgliche  Vervollständigung  des  Fehlenden  nur  gegen  Aufgabe
  und  Bezahlung  eines  neuen  Telegramms  beanspruchen  (vgl.  §  21).

VI  Die  Aufgabe  von  Telegrammen  mit  der  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  ist  zulässig.

VII  Die  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  ist  zulässig,  wenn  sie  vorher  vom
Empfänger  mit  der  Telegraphenanstalt  seines  Wohnorts  vereinbart  worden  ist.  Wer  eine
mit  der  Telegraphenanstalt  vereinbarte,  abgekürzte  Adresse  hinterlegt  hat,  ist  berechtigt,  diese
Adresse  in  den  für  ihn  bestimmten  Telegrammen  an  Stelle  des  vollen  Namens  und  der
Wohnungsangabe  anwenden  zu  lassen.  Der  Name  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt
muß  außerdem  angegeben  werden.

Bei  telegraphischen  Postanweisungen  ist  die  Anwendung  einer  abgekürzten  Adresse  zur
Bezeichnung  des  Geldempfängers  unzulässig,  ebenso  in  Telegrammen,  die  als  Briefe  bestellt
werden  sollen.