Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Scheuer  oder  Kelter  veräußert  hat,  dient  der  damals  erzielte  Kauferlös  als  Haupt-Anhaltspunkt
  für  die  Schätzung.  Wenn  emlich  das  Gebäude  abgebrochen  worden  oder  abgegangen
ist,  so  muß  durch  Nachforschung  über  die  Größe  der  Area,  über  den  Umfang  und  die  Beschaffenheit
  des  Gebäudes,  über  den  Steuer=  und  Brandversicherungs-Anschlag,  über  den  Erlös
  aus  den  Abbruchs-Materialien  u.  s.  f.  die  Grundlage  zu  annähernder  Schätzung  gewonnen
  werden.  «

b)  Zu  den  Unterhaltungskosten  ver  Zehentscheuern  und  Zehentkeltern  gehört  der  Aufwand
  für  die  gewöhnliche  Erhaltung  der  Gebäude  im  Innern  und  Aeußern  einschließlich
des  Dachs,  für  Ausbesserung  des  Kelternwerks.  Ausgeschlossen  bleibt  der  Aufwand  für
Neubauten,  Erweiterungen  der  Gebäude,  Hauptreparaturen,  so  wie  für  Herstellung  eines
ganz  neuen  Kelternwerks.  Die  Unterhaltungskoslen  sind  zunächst  aus  den  Rechnungen  oder
sonstigen  urkundlichen  Nachweisungen  der  Jahre  1830  bis  1847  zu  erheben.  Ist  dieses  nicht
möglich,  so  ist  durch  Schätzung  zu  bestimmen,  was  ungefähr  in  diesen  Jahren  für  die  Unterhaltung
  aufgewendet  wurde.  Jahre,  in  welchen  einem  Zehentpächter  die  Zehentscheuer  oder
Kelter  unter  der  Bedingung  eingeräumt  war,  daß  er  die  Unterhaltung  auf  seine  Kosten  zu
besorgen  habe,  bleiben  außer  Berechnung.

c)  Sowohl  das  vierprocentige  Interesse  des  Kaufwerths  als  die  Unterhaltungskosten
der  Zehentscheuern  und  der  Keltern  sind  nur  für  diejenigen  Jahre  der  Durchschnittsperiode
unter  den  Bezugskosten  aufzurechnen,  in  welchen  diese  Gebäude  mittelbar  oder  unmittelbar
zum  Zebenteinzug  benützt  wurden.  Eine  mittelbare  Benützung  ist  namentlich  dann  vorhanden,
wenn  dem  Zehentpächter  ein  solches  Gebäude  zur  Benützung  durch  den  Pacht  eingeräumt
wurde  (vergl.  §.  19,  Abs.  2).  Dieses  ist  selbst  dann  der  Fall,  wenn  der  Pächter  das
Gebäude  in  der  Wirklichkeit  nicht  gebrauchte.  Dagegen  findet  keine  Aufrechnung  des  Aufwands
  für  Zehentscheuern  oder  Keltern  in  solchen  Jahren  statt,  in  welchen  dem  Zehentpächter
  dieselben  nicht  mitüberlassen  wurden,  auch  wenn  der  Eigenthümer  selbst  gleichfalls
keinen  Gebrauch  davon  macht.

4)  Wenn  die  Zehentscheuern  oder  Keltern  noch  für  andere  Zwecke  als  für  den  Zehenteinzug
  und  die  Zubereitung  des  Zehenterträgnisses  bis  zum  verkäuflichen  Zustande  benützt
werden  konnte,  indem  sie  z.  B.  Keller,  Fruchtspeicher,  Stallungen,  Wohnungen  (Caußer
dem  Zimmer  für  den  Kelternschreiber)  enthielten,  so  find  diese  Gelasse  bei  der  Schätzung
des  Kaufwerths  in  Abzug  zu  bringen,  und  diejenigen  Unterhaltungskosten,  welche  sich  besonders
  auf  diese  Lokalitäten  beziehen,  wegzulassen.  Unterhaltungskosten,  welche  auf  das