Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(2)  Ist  die  Probearbeit  so  mangelhaft,  daß  sich  aus  ihr  die  Unfähigkeit  des  Be—
werbers  für  den  Markscheiderberuf  ohne  weiteres  ergibt,  so  kann  die  Kommission  ohne
mündliche  Prüfung  beschließen,  daß  der  Bewerber  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat
(8  243).

§  242.  (1)  In  der  mündlichen  Prüfung  sollen
a)  die  Lösung  markscheiderischer  Aufgaben  und
b)  die  gesetzlichen  und  sonstigen  Bestimmungen,  die  für  die  Ausübung  des  Markscheiderberufs
  von  Wichtigkeit  sind,
behandelt  werden.

(2)  Die  Dauer  der  Prüfung  unterliegt  dem  jedesmaligen  Ermessen  der  Kommission.

(s)  Wer  ohne  hinreichende  Entschuldigung  der  Vorladung  zur  mündlichen  Prüfung
nicht  folgt,  hat  die  Prüfung  urcht  bestanden  (§.243).

(4)  Die  Prüfung  ist  nicht  öffentlich.  Den  Mitgliedern  der  Behörden  der  Bergverwaltung,
  den  Lehrern  der  Bergakademie  und  denen,  die  bei  der  Bergakademie
Freiberg  die  Diplomprüfung  für  das  Fach  eines  Markscheiders  oder  eines  Bergingenieurs
  bestanden  haben,  steht  es  frei,  der  Prüfung  beizuwohnen.

§  243.  Die  Kommission  beschließt  in  einer  Sitzung  darüber,  ob  der  Bewerber
die  Prüfung  bestanden  oder  nicht  bestanden  hat,  nimmt  hierüber  eine  Niederschrift  auf
und  setzt  vom  Ergebnis  den  Bewerber  und  das  Bergamt  in  Kenntnis.

§  244.  (1)  Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  frühestens  nach  Ablauf
eines  Jahres  noch  einmal  vom  Bergamt  zur  Prüfung  zugelassen  werden.

(2)  Hierzu  ist  erforderlich,  daß  er  inzwischen  die  in  §  233  Abs.  1  unter  3b  bezeichnete
  Beschäftigung  wiederholt  hat.

§  245.  (1)  Hat  der  Bewerber  die  Prüfung  bestanden,  so  beschließt  das  Bergamt
über  die  Erteilung  der  Konzession.
(2)  Über  die  Konzession  fertigt  das  Bergamt  dem  Markscheider  eine  Urkunde  aus.

§  246.  Die  Konzession  wird  nicht  auf  Zeit  erteilt;  sie  gilt  für  das  ganze  Gebiet
des  Königreichs  Sachsen.

8§  247.  Die  Konzession  wird  vom  Bergamt  zurückgenommen,  wenn

a)  die  Nachweise  unrichtig  waren,  auf  Grund  deren  sie  erteilt  wurde,  oder

b)  aus  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Markscheiders  der  Mangel  der
E'genschaften,  die  bei  der  Erteilung  der  Konzession  vorausgesetzt  werden  mußten,
klar  erhellt.  Dies  wird  unter  anderem  dann  anzunehmen  sein,  wenn  er  gegen  die  für
die  Markscheider  geltenden  gesetzlichen  und  sonstigen  Vorschriften  einschließlich  derjenigen
  der  Bergpolizei  wiederholt  oder  gröblich  verstoßen  hat.