194 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
8 44. Die Verhandlung beginnt mit
dem Aufrufe der Zeugen und Sachver-
ständigen.
Hieran schließt sich die Vernehmung des
Angeschuldigten über seine perfsönlichen
Verhältnisse.
Sodann wird die Anklage vom Staats-
anwalt durch Bezeichnung der dem Ange-
schuldigten zur Last gelegten Tat unter
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merk-
male und des anzuwendenden Strafgesetze-
mündlich vorgetragen.
Der Angeschuldigte ist zu befragen, ob
er etwas auf die Beschuldigung erwidern
wolle. Die Vernehmung soll ihm Gelegen-
beit zur Beseitigung der gegen ihn vor-
iegenden Verdachtsgründe und zur Gel-
bendmachung der zuseinen Gunsten sprechen-
den Tatsachen geben.
d*. 45. Nach der Vernehmung des Ange-ü
schuldigten erfolgt die Beweisaufnahme.
Die Zeugen sind dem Angeschuldigten
mit dem Befragen entgegenzustellen, was
er gegen ihre Person einzuwenden und
allenfalls zu seiner Verteidigung vorzu-
bringen habe (Art. 449 Nr. 6 des Strafgesetz-
buchs von 1813).
er Angeschuldigteist auch nach der Ver-
nehmung eines Mitangeschuldigten oder
Sachverständigen sowie nach d
eines jeden Schriftsücn zu b
er etwas zu erklären habe. %
46. Das standrechtliche Gericht kann
auf Antrag des Staatsanwalts oder des
Angeschuldigten und von Amts wegen die
v chve
er Verlesung
efragen, ob
Ladung von Zeugen und S erständigen
sowie die Herbeischaffung anderer Be-
weismittel anordnen. Dabei ist es an die
Förmlichkeiten des ordentlichen Straf=
Krosessse nicht gebunden (Art. 449 Nr. 5des
trafgesetzbuchs von 1813); er1 kann ins-