Art. 8 bis 10. 211
Die Aufhebung des Kriegszustandes ist
überdies von der Distriktsbehörde, in
München von der Polizeidirektion, in dem
Amtsblatte und in den Tageszeitungen,
die in dem betroffenen Bezirke erscheinen,
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die
Vorschriften der Abs. 1—3 gelten auch für
die Aufhebung des Standrechts.
Art. 10.
Das Standrecht erlischt mit der Aufhebung
des Kriegszustandes, wenn es nicht schon früher
aufgehoben worden ist.
Nach Beendigung des Standrechts sind die bei
standrechtlichen Gerichten erwachsenen Verhand-
lungen an die Staatsanwaltschaften bei den
ordentlichen Gerichten abzugeben. In den noch
anhängigen Strafsachen ist das ordentliche Ver-
fahren einzuleiten. Das gleiche hat in den
Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht
vollstrecktes Todesurteil erlassen worden ist. Da-
bei sind die allgemeinen Strafgesetze, in den
Fällen des Art. 4 aber, und, wenn das Stand-
recht vor der Aufhebung des Kriegszustandes auf-
gehoben wird, bis zur Aufhebung des Kriegszu-
standes auch in den Fällen des Art. 3 die Straf-
bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
I. Vgl. hierher vor allem § 15 BZ.
II. Die Sonderbestimmung des Abs. III Satz II be-
sagt, daß rechtskräftige Urteile zwar an sich unberührt
zu bleiben haben, daß jedoch zugunsten des Verurteilten
eine noch nicht vollzogene Todesstrafe nicht vollstreckt, viel-
mehr das ganze Mufahren vor den ordentlichen Gerichten
wieder aufgerollt werden Eell Dies beruht dorcuf daß
nach der Aufhebung des Standrechts dessen Zweck erfüllt
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