Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 8 bis 10. 211 
Die Aufhebung des Kriegszustandes ist 
überdies von der Distriktsbehörde, in 
München von der Polizeidirektion, in dem 
Amtsblatte und in den Tageszeitungen, 
die in dem betroffenen Bezirke erscheinen, 
zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Die 
Vorschriften der Abs. 1—3 gelten auch für 
die Aufhebung des Standrechts. 
Art. 10. 
Das Standrecht erlischt mit der Aufhebung 
des Kriegszustandes, wenn es nicht schon früher 
aufgehoben worden ist. 
Nach Beendigung des Standrechts sind die bei 
standrechtlichen Gerichten erwachsenen Verhand- 
lungen an die Staatsanwaltschaften bei den 
ordentlichen Gerichten abzugeben. In den noch 
anhängigen Strafsachen ist das ordentliche Ver- 
fahren einzuleiten. Das gleiche hat in den 
Strafsachen zu geschehen, in denen ein noch nicht 
vollstrecktes Todesurteil erlassen worden ist. Da- 
bei sind die allgemeinen Strafgesetze, in den 
Fällen des Art. 4 aber, und, wenn das Stand- 
recht vor der Aufhebung des Kriegszustandes auf- 
gehoben wird, bis zur Aufhebung des Kriegszu- 
standes auch in den Fällen des Art. 3 die Straf- 
bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. 
I. Vgl. hierher vor allem § 15 BZ. 
II. Die Sonderbestimmung des Abs. III Satz II be- 
sagt, daß rechtskräftige Urteile zwar an sich unberührt 
zu bleiben haben, daß jedoch zugunsten des Verurteilten 
eine noch nicht vollzogene Todesstrafe nicht vollstreckt, viel- 
mehr das ganze Mufahren vor den ordentlichen Gerichten 
wieder aufgerollt werden Eell Dies beruht dorcuf daß 
nach der Aufhebung des Standrechts dessen Zweck erfüllt 
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