Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

268 Anlagen. 
1. die ganze Verhandlung über eine dem Standrecht 
übergebene Person geschieht von Anfang bis zu Ende 
ohne Unterbrechung vor versammeltem Gerichte; 
2. es beschränkt sich gegen den Angeschuldigten bloß 
auf dasjenige Verbrechen, für welches Standrecht 
angeordnet ist, und ist überhaupt summarisch, daher 
3. so wenig eine Verteidigung zur Abwendung der 
Spezial-Inquisition, als eine Hauptverteidigung zur 
Adbwendung oder Milderung der Strafe durch einen 
rechtsverständigen Verteidiger gestattet wird. Es 
erstreckt sich dasselbe ç 
4. nur auf diejenigen wesentlichen Umstände der an- 
geschuldeten Tat, aus welchen sich ergibt, daß sie 
überhaupt diejenige strafbare Handlung sei, welche 
ur Kompetenz des Standrechts gehört, und daß die- 
166- nach gehöriger Verkündung desselben begangen 
worden; 
5. die Untersuchung und Beweisführung ist an die 
Förmlichkeit des ordentlichen Prozesses nicht gebun- 
den, und es wird zum Strafurteile nur so viel er- 
fordert, als nötig ist, die Richter in ihrem Gewissen 
zu überzeugen, daß die Tat geschehen, und daß sie 
von dem vor Geri t Gestellten begangen worden sei; 
6. sind glaubwürdige Zeugen vorhanden, welche eidlich 
wider den vor Gericht Gestellten über die Tat selbst 
aus eigener Erfahrung Zeugnis geben, so sind ihm 
diese Zeugen bei dem Verhör mit dem Befragen enit- 
gegenzustellen, was er gegen ihre Person einzuwen- 
den und allenfalls zu seiner Verteidigung vorzu- 
bringen habe. 
Art. 450. 
Das Standrecht ist berechtigt, die nötigen Zeugen, wer 
diese immer sein mögen, augenkblicklich durch mündliche 
Befehle vorrufen und im Falle der Weigerung mit Gewalt 
vor füich bringen zu lassen; auch so lange anzuhalten, als 
es für nötig erachtet wird. 
Von dem standrechtlichen Urteil. 
Nach geendigter u iirn 63l. d über fol 
ach geendigter Untersuchung wird über folgende Fragen 
besonders abgestimmt: suchung folgend= Frag
	        
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