268 Anlagen.
1. die ganze Verhandlung über eine dem Standrecht
übergebene Person geschieht von Anfang bis zu Ende
ohne Unterbrechung vor versammeltem Gerichte;
2. es beschränkt sich gegen den Angeschuldigten bloß
auf dasjenige Verbrechen, für welches Standrecht
angeordnet ist, und ist überhaupt summarisch, daher
3. so wenig eine Verteidigung zur Abwendung der
Spezial-Inquisition, als eine Hauptverteidigung zur
Adbwendung oder Milderung der Strafe durch einen
rechtsverständigen Verteidiger gestattet wird. Es
erstreckt sich dasselbe ç
4. nur auf diejenigen wesentlichen Umstände der an-
geschuldeten Tat, aus welchen sich ergibt, daß sie
überhaupt diejenige strafbare Handlung sei, welche
ur Kompetenz des Standrechts gehört, und daß die-
166- nach gehöriger Verkündung desselben begangen
worden;
5. die Untersuchung und Beweisführung ist an die
Förmlichkeit des ordentlichen Prozesses nicht gebun-
den, und es wird zum Strafurteile nur so viel er-
fordert, als nötig ist, die Richter in ihrem Gewissen
zu überzeugen, daß die Tat geschehen, und daß sie
von dem vor Geri t Gestellten begangen worden sei;
6. sind glaubwürdige Zeugen vorhanden, welche eidlich
wider den vor Gericht Gestellten über die Tat selbst
aus eigener Erfahrung Zeugnis geben, so sind ihm
diese Zeugen bei dem Verhör mit dem Befragen enit-
gegenzustellen, was er gegen ihre Person einzuwen-
den und allenfalls zu seiner Verteidigung vorzu-
bringen habe.
Art. 450.
Das Standrecht ist berechtigt, die nötigen Zeugen, wer
diese immer sein mögen, augenkblicklich durch mündliche
Befehle vorrufen und im Falle der Weigerung mit Gewalt
vor füich bringen zu lassen; auch so lange anzuhalten, als
es für nötig erachtet wird.
Von dem standrechtlichen Urteil.
Nach geendigter u iirn 63l. d über fol
ach geendigter Untersuchung wird über folgende Fragen
besonders abgestimmt: suchung folgend= Frag