Full text: Das Interregnum.

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satze zur Demokratie irgend denkbar, dass die Existenz des Staates 
als solchen unberührt bliebe von dem Wegfalle des nicht sofort durch 
ein gleichwerthes ersetzten Subjektes, welches als persönlicher Träger 
der Staatsgewalt erscheint. Denn in der Demokratie würde ja ein 
solches Verschwinden des Inhabers der Staatsgewalt, weil dieser 
identisch ist mit der gesammten Masse der Staatsbürger, zugleich, da 
kein Staat ohne Volk sein kann, den Verlust eines nothwendigen 
Substrates des Staates überhaupt, also den Untergang des Staates be- 
deuten. !) 
Es wird deshalb im Folgenden lediglich auf die allein in Frage 
kommende Verfassungsform der Einherrschaft Rücksicht genommen, 
nur das Interregnum in der Monarchie zum Gegenstande der 
Darstellung gemacht werden. 
III. Die Entstehung eines Interregnums ist nun auf verschie- 
dene Weise möglich. 
1. Denkbar ist es, dass die Verfassung der Monarchie von vorn- 
herein nieht nur die Möglichkeit, sondern die Nothwendigkeit 
eines Interregnums ins Auge fasst, dass sie die Reihenfolge der per- 
sönlichen Inhaber der Staatsgewalt bewusst und absichtlich durch 
einen Zwischenraum ohne ein solches gleichwerthes Subjekt getrennt 
sein lassen will. Das ist stets der Fall in der Wahlmonarchie. 
So in den germanischen Wahlfürstenthümern, so wesentlich im ehe- 
maligen deutschen Reiche, so früher in denjenigen geistlichen Fürsten- 
thümern, in denen Bischof oder Abt durch die Wahl des Kapitels 
zugleich die staatliche Stellung eines Landesherrn erhielten, im Kirchen- 
staate, im alten Königreiche Polen, theilweise in Schweden, Norwegen, 
Ungarn und den Donaufürstenthümern. Da wir heute in Europa 
ausser in dem nicht souveränen Bulgarien keine Wahlmonarchie mehr 
kennen, so ercheint der Fall des Interregnums im Wahlreiche für 
das heutige Recht weniger vom praktischen, als vom historischen 
Standpunkte aus wichtig. Immerhin wird sich für die theoretische 
Darstellung ein näheres Eingehen auf die Wahlmonarchie als uner- 
lässlich herausstellen. 
2. Ist das Interregnum nothwendig in der Wahlmonarchie, so 
ist es möglich in allen Monarchien. Es wird in all den Fällen 
eintreten müssen, in denen der Herrscher wegfällt, ohne dass sogleich 
im Augenblicke dieses Wegfalles ein Subjekt vorhanden ist, welches 
  
1) Uebereinstimmend Bo1sJoLIn a. a. O. Anderer Meinung sind natürlich 
die Schriftsteller, die dem Begriffe des Interregnums die schon zurückgewiesene 
weite Ausdehnung geben. Vgl. oben S. 3.
	        
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