Full text : Das Interregnum.

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ständigkeit  entsprechenden  Ausübung  soll  ja  nach  dem  Sinne  der
Reichsverfassung  gerade  die  hegemoniale  Stellung  Preussens  im
Reiche  zum  Ausdruck  gebracht  werden.')  Sie  wachsen  auch  nicht
etwa  dem  Bundesrathe  als  Vertreter  des  Reichssouveräns  zu;  denn
ihre  Verknüpfung  mit  einem  Subjekte  der  Kaiserwürde  soll  ja  gerade
die  durch  den  Reichssouverän  und  sein  Organ,  den  Bundesrath,  nicht
ausführbare  einheitliche  Lösung  eines  Kreises  der  Staatsaufgaben  ermöglichen
  und  dabei  jene  die  Rechtslage  der  tibrigen  Reichsmitglieder
überragende  Stellung  der  preussischen  Vormacht  bewirken.

Steht  es  nun  fest,  dass  das  Recht  auf  die  Kaiserwürde  seiner
Zuständigkeit  wie  seiner  Ausübung  nach  ein  Recht  der  preussischen
Krone  ist,  und  ist  es  ferner  sicher,  dass  dieses  Recht  nicht  dem  Könige
von  Preussen  als  physischer  Person,  sondern  als  dem  Repräsentanten
des  preussischen  Staates,  als  dem  Träger  der  Staatsgewalt  der  Vormacht
  Preussen  zukommt,  so  kann  auch  während  des  preussischen  Interregnums
  die  Ausübung  der  Präsidialbefugnisse  im  Reiche  vom  preussischen
  Staate  nicht.  losgelöst  sein.  Sie  kann  und  muss  folglich  allein
durch  das  Subjekt  der  provisorischen  Regierung  in  Preussen  geschehen.
Wie  dieses  bestimmt  wird,  ist  Verfassungsfrage  Preussens.  Es  ist
also  möglich,  dass  die  preussischen  Kammern  zur  Wahl  der  Person
zuständig  sind,  welche  die  kaiserlichen  Präsidialbefugnisse  interimistisch
  auszuüben  hat.?)

Die  rechtliche  Stellung  der  preussischen  Reichsverwesung  zum
Reiche  ist  nun  ebenso  mehrseitig  wie  die  des  Kaisers,  da  die  Rechte,
die  sie  ausübt,  auch  bei  ihrer  Verknüpfung  mit  dem  Kaiser  verschiedenen
  Charakter  besitzen.

Soweit  zuvörderst  die  provisorische  Regierung  den  preussischen
Staat  als  Mitglied  des  Reiches  repräsentirt,  ist  sie  zur  Mitbildung
des  Reichswillens  berufen  wie  der  König,  übt  sie  den  Antheil  an
der  Reichsgewalt  aus,  der  jenem  zustand,  nur  mit  dem  Unterschiede,
dass  ihr  die  preussische  Staatsgewalt  in  ihrer  Richtung  auf  den  Antheil
an  der  Reichsgewalt  nicht  zu  eigenem  Recht  wie  dem  Könige  zusteht.
  Sie  ist  also  nicht  Mitträgerin  der  Reichsgewalt,  nicht  Mitsouverän,
  sondern  Unterthan  des  Reiches,  aber  faktisch  an  der  Reichsregierung
  ebenso  betheiligt,  wie  es  die  provisorische  Regierung  jedes
anderen  monarchisch  organisirten  Gliedstaates  im  Interregnum  sein
würde.

Was  nun  die  Rechte  des  Kaisers  anlangt,  welche  diesem  als

1)  Vgl.  Lasan  1.  S.  198  f.
2)  Siehe  Preuss.  VU.  a.  57  und  oben  S.  84.