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ist, dass kein solches zur Welt kommt, durch den Uebergang der Krone
auf den demnächst zur Thronfolge Berechtigten, im Interregnum der
Wahlmonarchie und in allen übrigen äurch Wahl oder sonstige Be-
rufung eines neuen Thronfolgers, genauer durch die Annahme der
Berufung seitens des Berufenen. Alles dies bedarf keiner weiteren
Ausführung.
ll. Während die Verfassungen der Wahlmonarchien, weil sie
das Interregnum als nothwendig statuiren, sämtlich auch Bestim-
mungen über die Organe, denen die Entscheidung über die Person
des zukünftigen Monarchen obliegt, und über die Form des Wahlakts
wenigstens in Umrissen enthalten, schweigen die Konstitutionen
der Erbmonarchien vielfach, die deutschen z. B. sämtlich, über
diese Frage. Nur in denen, die sich mit dem Interregnum und der
provisorischen Regierung befassen, finden wir auch Anordnungen
hinsichtlich der Beseitigung des monarchenlosen Zustandes. Nach
diesen allen geschielit die Wahl des Monarchen durch das Volk,
sei es dass das Volk als solches (Serbien a. 10) oder in seinem
Repräsentativkörper zur Neuwahl schreitet. So in den Nieder-
landen nach der Verfassung von 1848 (a. 24)'), in Belgien (a. 85),
in Spanien (Verf. von 1876: a. 62)2), in Portugal nach der Ver-
fassung von 1822 (a. 134)3), in Luxemburg (a. 7), in Schweden
und Norwegen (Reichsakte a. 3), in Rumänien (a. 84) und in Griechen-
land (a. 52). Für Bulgarien gilt nach dem Berliner Vertrage
(a. 3) Neuwahl des Fürsten durch das Volk und Bestätigung durch
die Pforte unter Anerkennung der Grossmächte. Um die Ab-
stimmung der Volksrepräsentation noch deutlicher als Ausdruck des
Volkswillens erscheinen zu lassen, ordnen mehrere Verfassungen Neu-
wahl der Kammern vor der Fürstenwahl an (Belgien: a. 85, Luxem-
burg: a. 7) oder fordern die Vermehrung der bisherigen Kammer
durch Hinzuwahl der gleichen Anzahl neuer Abgeordneter (avzı-
zr000wrsor: Griechenland a. 52). So verlangt doppelte Anzahl der
Mitglieder der zweiten Kammer die niederländische Verfassung von
1815 (a. 27. a. 24)*), beider Kammern die niederländische von 1848
(a. 24), der einen Kammer die luxemburgische (a. 7). Zur Verein-
fachung des Wahlakts wird in den Staaten des Zweikammersystems
1) Vgl. die Verfassung von 1815, a. 27 und den Entwurf von 1814, a. 11
(Pörırz II. S. 208, 192).
2) S. auch die Verfassungen von 1812 (a. 182) bei Pörırz II. S. 279, und
von 1869 (a. 78) bei Lauser, Geschichte Spaniens u. s. w. II. S. 331.
3) Pörırz II. S. 314. 4) Pöuızz Il. S. 208.