Full text: Das Interregnum.

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ist, dass kein solches zur Welt kommt, durch den Uebergang der Krone 
auf den demnächst zur Thronfolge Berechtigten, im Interregnum der 
Wahlmonarchie und in allen übrigen äurch Wahl oder sonstige Be- 
rufung eines neuen Thronfolgers, genauer durch die Annahme der 
Berufung seitens des Berufenen. Alles dies bedarf keiner weiteren 
Ausführung. 
ll. Während die Verfassungen der Wahlmonarchien, weil sie 
das Interregnum als nothwendig statuiren, sämtlich auch Bestim- 
mungen über die Organe, denen die Entscheidung über die Person 
des zukünftigen Monarchen obliegt, und über die Form des Wahlakts 
wenigstens in Umrissen enthalten, schweigen die Konstitutionen 
der Erbmonarchien vielfach, die deutschen z. B. sämtlich, über 
diese Frage. Nur in denen, die sich mit dem Interregnum und der 
provisorischen Regierung befassen, finden wir auch Anordnungen 
hinsichtlich der Beseitigung des monarchenlosen Zustandes. Nach 
diesen allen geschielit die Wahl des Monarchen durch das Volk, 
sei es dass das Volk als solches (Serbien a. 10) oder in seinem 
Repräsentativkörper zur Neuwahl schreitet. So in den Nieder- 
landen nach der Verfassung von 1848 (a. 24)'), in Belgien (a. 85), 
in Spanien (Verf. von 1876: a. 62)2), in Portugal nach der Ver- 
fassung von 1822 (a. 134)3), in Luxemburg (a. 7), in Schweden 
und Norwegen (Reichsakte a. 3), in Rumänien (a. 84) und in Griechen- 
land (a. 52). Für Bulgarien gilt nach dem Berliner Vertrage 
(a. 3) Neuwahl des Fürsten durch das Volk und Bestätigung durch 
die Pforte unter Anerkennung der Grossmächte. Um die Ab- 
stimmung der Volksrepräsentation noch deutlicher als Ausdruck des 
Volkswillens erscheinen zu lassen, ordnen mehrere Verfassungen Neu- 
wahl der Kammern vor der Fürstenwahl an (Belgien: a. 85, Luxem- 
burg: a. 7) oder fordern die Vermehrung der bisherigen Kammer 
durch Hinzuwahl der gleichen Anzahl neuer Abgeordneter (avzı- 
zr000wrsor: Griechenland a. 52). So verlangt doppelte Anzahl der 
Mitglieder der zweiten Kammer die niederländische Verfassung von 
1815 (a. 27. a. 24)*), beider Kammern die niederländische von 1848 
(a. 24), der einen Kammer die luxemburgische (a. 7). Zur Verein- 
fachung des Wahlakts wird in den Staaten des Zweikammersystems 
  
1) Vgl. die Verfassung von 1815, a. 27 und den Entwurf von 1814, a. 11 
(Pörırz II. S. 208, 192). 
2) S. auch die Verfassungen von 1812 (a. 182) bei Pörırz II. S. 279, und 
von 1869 (a. 78) bei Lauser, Geschichte Spaniens u. s. w. II. S. 331. 
3) Pörırz II. S. 314. 4) Pöuızz Il. S. 208.
	        
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