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Friedens bei den ihnen von Gott anvertrauten Völkern auf!) — viel-
leicht hat man nicht ganz mit Unrecht hierin einen schwachen Ver-
such, die Aufgabe der Reichsschirmherren zu übernehmen, erblickt.?)
Eine Stelle in Ottokars Reimchronik zum Jahre 1291 (eap. 543) scheint
dafür zu sprechen, dass man auch die vier weltlichen Kurfürsten zur
Reichsverwesung für berechtigt hielt.) Aus diesem Grunde soll die
Stadt Augsburg dem Pfalzgrafen, der das Vikariat ausschliesslich
für sich in Anspruch nahm, den Gehorsam verweigert haben.‘)
Dass auch die Päpste lange Zeit hindurch, unterstützt durch die
ihnen ergebenen Schriftsteller 5), mit bald grösserem, bald geringerem
Erfolge Anspruch auf das Vikariat während des Interregnums in
Deutschland erhoben, war eine logische Folgerung ihres anmasslichen
Satzes, dass der Staat der Diener der Kirche sei, dass der Kurie auch
in weltlichen Dingen die Superiorität über den Staat, dem Papste
also die Oberhoheit auch über den deutschen König, das Recht, diesen
zu ernennen oder zu bestätigen, zustehe, dass die Reichsgewalt in
Wahrheit dem Papste gehöre und von ihm dem Könige widerruflich
verliehen werde.) Schon seit Innocenz III. finden sich päpstliche
Eingriffe in die Gerechtsame der Reichsgewalt, wenn der deutsche
Thron erledigt oder von einem durch die Kurie nicht anerkannten
Könige oder Kaiser besetzt war. Blieb die päpstliche Anmassung
1) Cod. Udalr. Nr. 225 (Jarr£, Biblioth. V. 396f.); GIEsEBRECHT, Deutsche
Kaiserzeit 1V. 8. 3f.
2) v. Sarrorı a. a. 0. S. II. — Im Gegensatze hierzu behauptet BeRNHARDI,
Lothar von Supplinburg S. 21. Note 55, es sei zu dieser Zeit Rechtens gewesen,
dass der Erzbischof von Mainz bei Thronvakanz die Reichsgeschäfte führe. Diese
Meinung ist durchaus unbegründet. Die von BERNHARDI zum Beweise angeführte
Stelle aus Epist. Wibald. Nr. 116 (Jarr&£ I) sagt nur, dass der Erzbischof „ex
antiquo suae aecclesiae et dignitatis privilegio sub absentia principis custos
regni et procurator dinoscitur“. Mit Unrecht schliesst BernHarDı, dass dieses
Recht des Mainzers und sein Recht zur Ausschreibung der Königswahl nur
Konsequenzen seines Vikariatsrechts bei erledigtem Throne sein können,
3) Pez, Script. rer. Austr. III. p. 513:
Die Fursten hoch und werd,
Die darczu sind auserlesen,
Daz si schullen verwesen
Daz Reich, als ez ist Herren par,
Die hastu all vir gar
Mit deinem Necz uberczogen u.8. w.
4) OLENSCHLAGER, Neue Erläuterung der guldenen Bulle. S. 145.
5) Vgl. Gıierke, Deutsches Genossenschaftsrecht III. S. 532, Note 33.
6) S. hierzu GIEREE 8.2.0. S.519ff. und die ebenda S. 509 f. angegebene
Litteratur. — Harnack, Kurfürstencollegium S. 124ff.