Full text: Das Interregnum.

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2. Durch Verzicht des Königs auf die Krone, falls nicht im 
Augenblicke des Verzichts ein römischer König vorhanden, wie z. B. 
im Jahre 1556 nach Karl V. Rücktritt. 
3. Ob auch durch förmliche Absetzung des Königs durch die 
Kurfürsten der Thron erledigt werden konnte, war in der Litteratur 
der Reichszeit ebenso bestritten wie jetzt. Die Frage ist seit der 
goldenen Bulle nur zwei Mal praktisch geworden, im Jahre 1400, als 
die Absetzung Wenzels ausgesprochen, und im Jahre 1456, als der 
Versuch gemacht wurde, Friedrich III. vom Throne zu stossen.!) Aus 
dem positiven Reichsrechte war die Zulässigkeit der Absetzung nicht 
zu begründen, ebensowenig wie sie sich aus allgemeinen Grundsätzen 
rechtfertigen liess. Denn immer und überall kann einem Gewalten- 
träger die Gewalt nur von dem genommen werden, der sie auf ihn 
übertragen hatte; die Wahl ist aber nur die Form der Einsetzung 
in eine bestehende Gewalt, nicht Schaffung einer neuen Gewalt; nicht 
sind die Wähler die ursprünglichen Souveräne.?) 
Il. Das Reichsvikariat nimmt seinen Anfang ipso jure mit dem 
Wegfalle des Königs; die übliche Anzeige vom Ableben des Herrschers 
an die Reichsvikarien von Seiten des kaiserlichen Hauses hat nur 
deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung.) Es endigt mit dem 
Beginne der Regierung des neugewählten Monarchen, d. h. mit der 
Krönung ?), seit dem sechzehnten Jahrhundert mit der Beschwörung 
der Wahlkapitulation.:) 
III. Das Recht zur Reichsverwesung stand dem Kurpfalzgrafen 
bei Rhein und dem Kurfürsten von Sachsen zu®), und zwar führte der 
Erstere die Reichsverwesung in den Ländern des fränkischen, der 
Letztere in denen des sächsichen Rechts, oder, wie es in der goldenen 
Bulle heisst, der Pfalzgraf ‚in partibus Reni et Suevie et in jure 
  
ı) S. darüber die Schrift Weızsäckers „Der Pfalzgraf als Richter über den 
König* in den Abh. der Götting. Ges. d. Wiss. XXXIIL (1886). 
2) ZACHARLUE 1]. S. 79; ScHuzze, Einleitung S. 191; Waıtz, Politik S. 39. 
124. Über das Absetzungsrecht der Kurfürsten insbes. Moser, Teutsches Staats- 
recht VII. S. 71—138; v. ABELE a. a. O. S.407; Harnack a. a. O0. S. 111f.; 
SCHRÖDER, 8.8.0. S. 464f. 
3) v. ABELB S. 39. 
4) Sep. III, 52, 1; Waıtz VI S. 159£.; ScaRöDer 8. 462. 
5) W.K. (1711): XXX. 86; W.K. (1792): XXX. 885 u.6., II. $ 18; vol. 
A.B. 11. 8, V.1; v. Sarrorı S. 230; v. AueLe S. 176f.; HaeBeruın 1Il. S. 653£. 
Goenner 8. 120; Leise S. 209; ZoEpFL $ 86. 
6) A.B. cap. V.$S$ 1u.2. Ich citire die goldene Bulle nach Harnacks 
trefflicher Ausgabe im Kurfürstencollegium S. 202 ff.
	        
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