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2. Durch Verzicht des Königs auf die Krone, falls nicht im
Augenblicke des Verzichts ein römischer König vorhanden, wie z. B.
im Jahre 1556 nach Karl V. Rücktritt.
3. Ob auch durch förmliche Absetzung des Königs durch die
Kurfürsten der Thron erledigt werden konnte, war in der Litteratur
der Reichszeit ebenso bestritten wie jetzt. Die Frage ist seit der
goldenen Bulle nur zwei Mal praktisch geworden, im Jahre 1400, als
die Absetzung Wenzels ausgesprochen, und im Jahre 1456, als der
Versuch gemacht wurde, Friedrich III. vom Throne zu stossen.!) Aus
dem positiven Reichsrechte war die Zulässigkeit der Absetzung nicht
zu begründen, ebensowenig wie sie sich aus allgemeinen Grundsätzen
rechtfertigen liess. Denn immer und überall kann einem Gewalten-
träger die Gewalt nur von dem genommen werden, der sie auf ihn
übertragen hatte; die Wahl ist aber nur die Form der Einsetzung
in eine bestehende Gewalt, nicht Schaffung einer neuen Gewalt; nicht
sind die Wähler die ursprünglichen Souveräne.?)
Il. Das Reichsvikariat nimmt seinen Anfang ipso jure mit dem
Wegfalle des Königs; die übliche Anzeige vom Ableben des Herrschers
an die Reichsvikarien von Seiten des kaiserlichen Hauses hat nur
deklaratorische, nicht konstitutive Wirkung.) Es endigt mit dem
Beginne der Regierung des neugewählten Monarchen, d. h. mit der
Krönung ?), seit dem sechzehnten Jahrhundert mit der Beschwörung
der Wahlkapitulation.:)
III. Das Recht zur Reichsverwesung stand dem Kurpfalzgrafen
bei Rhein und dem Kurfürsten von Sachsen zu®), und zwar führte der
Erstere die Reichsverwesung in den Ländern des fränkischen, der
Letztere in denen des sächsichen Rechts, oder, wie es in der goldenen
Bulle heisst, der Pfalzgraf ‚in partibus Reni et Suevie et in jure
ı) S. darüber die Schrift Weızsäckers „Der Pfalzgraf als Richter über den
König* in den Abh. der Götting. Ges. d. Wiss. XXXIIL (1886).
2) ZACHARLUE 1]. S. 79; ScHuzze, Einleitung S. 191; Waıtz, Politik S. 39.
124. Über das Absetzungsrecht der Kurfürsten insbes. Moser, Teutsches Staats-
recht VII. S. 71—138; v. ABELE a. a. O. S.407; Harnack a. a. O0. S. 111f.;
SCHRÖDER, 8.8.0. S. 464f.
3) v. ABELB S. 39.
4) Sep. III, 52, 1; Waıtz VI S. 159£.; ScaRöDer 8. 462.
5) W.K. (1711): XXX. 86; W.K. (1792): XXX. 885 u.6., II. $ 18; vol.
A.B. 11. 8, V.1; v. Sarrorı S. 230; v. AueLe S. 176f.; HaeBeruın 1Il. S. 653£.
Goenner 8. 120; Leise S. 209; ZoEpFL $ 86.
6) A.B. cap. V.$S$ 1u.2. Ich citire die goldene Bulle nach Harnacks
trefflicher Ausgabe im Kurfürstencollegium S. 202 ff.