Full text: Das Interregnum.

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auch, wenn die pfälzischen und bayrischen Patente den Ausdruck an- 
wenden: „bis das heilige Römische Reich wiederum mit einem ordent- 
lishen Haupte versehen ist'!), denn dies bringt den Gedanken zum 
Ausdruck, dass die während des Interregnums den Staat regierenden 
Subjekte dem weggefallenen nicht gleichwerthig erscheinen; ebenso 
wenn Kurfürst Johann Georg von Sachsen in einem Briefe an „Kur- 
fürstl. Pfalz Herrn Administratorn“ vom 12. Januar 1612 das Inter- 
regnum die Zeit nennt: „ehe das Reich mit einem gewissen Haupt 
wiederum versehen.“?2) Dieselbe rechtliche Erscheinung meint der 
Kurfürst Ferdinand Maria von Bayern, wenn er in einem Briefe 
an das Kammergericht vom 13. April 1657 schreibt: „Demnach nun 
durch solchen leidigen Todesfall das heilige römische Reich seines 
vorgestellten Oberhauptes beraubt und vacirend ge- 
worden...“ Er fährt fort, er habe das Vikariat angetreten, „bis 
dasselbige (heilige römische Reich) durch ordentliche Wahl mit einem 
anderen Oberhaupt versehen wird‘“.?) 
II. Eine solche Konstruktion des Interregnums, die für den ersten 
Blick etwas befremden möchte, erklärt sich nicht etwa negativ aus 
dem Umstande, dass das ungeschulte publizistische Denkvermögen 
früherer Jahrhunderte wenig skrupulös das wahre Subjekt der Reichs- 
gewalt im Interresnum verkannt und daher allein das Fortfallen 
des bisherigen Throninhabers verstanden habe, sondern positiv aus 
der sehr interessanten und einer eingehenderen Untersuchung, als 
an dieser Stelle möglich, würdigen Thatsache, dass das Staatsrecht 
des Reichs schon seit dem zwölften Jahrhundert, ja zum Theile noch 
früher einen tiefgreifenden Unterschied zwischen Monarchen und Staat, 
zwischen Kaiser und Reich als für sich einzeln bestehenden, 
selbständigen, in ihrem Werden und Vergehen vollkommen von einander 
unabhängigen Rechtspersönlichkeiten statuirte. Es wird hier nicht 
an die stehende Formel „Kaiser und Reich“ gedacht, welehe in ganz 
anderem Sinne für Kaiser und Reichstag (als ständischer Ver- 
tretung des in Gegensatz zum Kaiser gebrachten Volkes) gebraucht 
wird. Vielmehr erscheint das Reich selbst als das nicht sinnliche, 
1) Siehe die Vikariatspatente vom 23. April 1711 (Faser XVII. S. 621 ff.), 
vom 16. März 1745 (Moser, Vom röm. Kaiser u. s. w. S.785ff.) und vom 3. Mai 1745 
ıv. SARTORI 9. 79.ff.), auch das bayrische und pfälzische gemeinsame Patent vom 
30. Okt. 1740 (Faser LXXVIIl. Anhg. S.17ff.); Schreiben des Pfalzgrafen Carl 
Ludwig an das Kammergericht vom 14. April 1657 (DECKHERR, Gründliche historische 
Nachricht von denen Interregnis, 2. Ausg. 1722, Beil. 18). 
2) DECKHERR a.2.0. Beilage 1. 
3) DEcKHERR 8.8.0. Beilage 16. 
  
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