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in räumlich getrennten Gebieten regieren. Bis auf Weniges streng
angewiesen in der Austibung ihrer Befugnisse auf je einen Theil des
sesamten Reichsgebiets, könnten sie im Lichte einer solchen Theorie
höchstens als Monarchen je einer von der anderen streng gesonderten
Reichsbälfte erscheinen: das Reich hätte hiernach seine Einheit verloren
und wäre in zwei selbständige Reiche zerrissen. Eine solche Ungeheuer-
lichkeit kann aus den Quellen nicht konstruirt werden; es wäre ja gar
nicht erfindlich, aus welchem Rechtsgrunde diese beiden Staaten am
Ende des Interregnums sich wieder vereinigten, und wie ihre beiden Ge-
walten sich wieder zu einer einzigen Staatsgewalt zusammenschlössen,
die nur einem einzigen, überdies durch einen von dem Willen der beiden
vermeintlichen bisherigen Gewaltenträger ganz unabhängigen Willen
erwählten Subjekte zusteht! Genau so verfehlt wäre die Ansicht, dass den
Vikaren die Reichsgewalt gemeinschaftlich zustehe.!) Allerdings
waren den Vikaren einzelne Vikariatsgerechtsame zu gemein-
schaftlicher Ausübung gegeben: so die Ausschreibung, Haltung,
Fortsetzung des Reichstags ?2), die Aufsicht und Visitation des Reichs-
kammergerichts ?), wie überhaupt die Regelung aller über den dem Ein-
zelnen unterstellten Kreishinausgehenden staatlichen Angelegenheiten.*)
Dass ihnen aber darum etwa im Sinne eines aristokratischen
Regiments die Reichsgewalt zugestanden hätte, dafür bietet sich in den
Quellen nicht der geringste Anhalt. Die Reichsverweser haben niemals
auf eine derartige Rechtsstellung ernstlich Anspruch erhoben, ge-
schweige denn, dass ihnen jemals von den übrigen Reichsständen ein
derartiges Zugeständniss gemacht worden wäre.
Im Einzelnen aber — und das ist das Beachtenswertheste — sind
den Vikaren eine Reihe von Regierungsrechten nicht zugestanden,
was allein daraus erklärt werden kann, dass die Verweser des
Reichs nicht die Inhaber seiner Gewalt sind. Die goldene Bulle
(V, 1.2) verlieh ihnen überhaupt nur einzelne, besonders namhaft
gemachte, wenn auch sehr wichtige Rechte. Deren Kreis ist erst all-
mählich durch die Gesetzgebung, insbesondere die Kapitulationen, und
durch Gewohnheitsrecht bedeutend erweitert worden. Die den Vikaren
immerhin vorenthaltenen Befugnisse sind nicht allein persönliche Ehren-,
sondern wesentliche Regierungsrechte des Königs. Mit dessen Ab-
leben oder Verzicht hört sofort die Thätigkeit des Reichshofraths
ı) Richtig Moser, Vom röm. Kayser u. s. w. S. 748; vgl. v. SaRToRL S. 56.
2) W.K.a.XIll, $9 scit Karls VII. Wahlkapitulation.
3) v. ABELE S. 107fl.
4) v. ABELE S. 103f.; GoEnxneER S. 151.