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Das Interregnum.

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fullscreen: Das Interregnum.

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Monograph

Persistent identifier:
triepel_interregnum_1892
Title:
Das Interregnum.
Subtitle:
Eine staatsrechtliche Untersuchung.
Author:
Triepel, Heinrich
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Interregnum
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
C. L. Hirschfeld
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1892
Scope:
127 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Geschichtliches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Interregnum.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Berichtigungen.
  • Introduction
  • § 1. Begriff des Interregnums.
  • § 2. Fälle des Interregnums.
  • § 3. Übersicht des Folgenden.
  • I. Geschichtliches.
  • § 4. Die Interregna im ehemaligen deutschen Reiche. Entwicklung.
  • § 5. Fortsetzung. Das Reichsvikariat seit der goldenen Bulle.
  • § 6. Fortsetzung. Wesen des Interregnums und Inhalt des Reichsvikariatsrechts.
  • § 7. Die französischen Interregna von 1316 und 1328 und das spanische Zwischenreich 1885/86.
  • § 8. Zusätze.
  • II. Dogmatisches.
  • § 9. Die Frage.
  • § 10. Ältere Meinungen.
  • § 11. Die Gewaltenträger im Zwischenreiche.
  • § 12. Staat und Staatsgewalt im Interregnum.
  • § 13. Die provisorische Regierung.
  • § 14. Das Interregnum und die Staatenverbindung.
  • § 15. Die Beendigung des Interregnums.
  • Werbung.

Full text

— 319 — 
in räumlich getrennten Gebieten regieren. Bis auf Weniges streng 
angewiesen in der Austibung ihrer Befugnisse auf je einen Theil des 
sesamten Reichsgebiets, könnten sie im Lichte einer solchen Theorie 
höchstens als Monarchen je einer von der anderen streng gesonderten 
Reichsbälfte erscheinen: das Reich hätte hiernach seine Einheit verloren 
und wäre in zwei selbständige Reiche zerrissen. Eine solche Ungeheuer- 
lichkeit kann aus den Quellen nicht konstruirt werden; es wäre ja gar 
nicht erfindlich, aus welchem Rechtsgrunde diese beiden Staaten am 
Ende des Interregnums sich wieder vereinigten, und wie ihre beiden Ge- 
walten sich wieder zu einer einzigen Staatsgewalt zusammenschlössen, 
die nur einem einzigen, überdies durch einen von dem Willen der beiden 
vermeintlichen bisherigen Gewaltenträger ganz unabhängigen Willen 
erwählten Subjekte zusteht! Genau so verfehlt wäre die Ansicht, dass den 
Vikaren die Reichsgewalt gemeinschaftlich zustehe.!) Allerdings 
waren den Vikaren einzelne Vikariatsgerechtsame zu gemein- 
schaftlicher Ausübung gegeben: so die Ausschreibung, Haltung, 
Fortsetzung des Reichstags ?2), die Aufsicht und Visitation des Reichs- 
kammergerichts ?), wie überhaupt die Regelung aller über den dem Ein- 
zelnen unterstellten Kreishinausgehenden staatlichen Angelegenheiten.*) 
Dass ihnen aber darum etwa im Sinne eines aristokratischen 
Regiments die Reichsgewalt zugestanden hätte, dafür bietet sich in den 
Quellen nicht der geringste Anhalt. Die Reichsverweser haben niemals 
auf eine derartige Rechtsstellung ernstlich Anspruch erhoben, ge- 
schweige denn, dass ihnen jemals von den übrigen Reichsständen ein 
derartiges Zugeständniss gemacht worden wäre. 
Im Einzelnen aber — und das ist das Beachtenswertheste — sind 
den Vikaren eine Reihe von Regierungsrechten nicht zugestanden, 
was allein daraus erklärt werden kann, dass die Verweser des 
Reichs nicht die Inhaber seiner Gewalt sind. Die goldene Bulle 
(V, 1.2) verlieh ihnen überhaupt nur einzelne, besonders namhaft 
gemachte, wenn auch sehr wichtige Rechte. Deren Kreis ist erst all- 
mählich durch die Gesetzgebung, insbesondere die Kapitulationen, und 
durch Gewohnheitsrecht bedeutend erweitert worden. Die den Vikaren 
immerhin vorenthaltenen Befugnisse sind nicht allein persönliche Ehren-, 
sondern wesentliche Regierungsrechte des Königs. Mit dessen Ab- 
leben oder Verzicht hört sofort die Thätigkeit des Reichshofraths 
  
ı) Richtig Moser, Vom röm. Kayser u. s. w. S. 748; vgl. v. SaRToRL S. 56. 
2) W.K.a.XIll, $9 scit Karls VII. Wahlkapitulation. 
3) v. ABELE S. 107fl. 
4) v. ABELE S. 103f.; GoEnxneER S. 151.
	        

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