Oberlandesgericht München. 907
Beamten der bei sofortiger richtiger Frachtberechnung noch möglich gewesene
Rückgriff gegen Z. unmöglich geworden war und er seine Schadensersatzforderung
gleichen Betrages gegen die Frachtforderung aufrechne. Die Bahnverwaltung
stellte ein Verschulden in Abrede, bezeichnete ein solches nach den Bestimmungen
des Internationalen Uebereinkommens für den Eisenbahnfrachtverkehr
und der Bayerischen Verkehrsordnung allenfalls für unerheblich und
machte konkurrierendes Verschulden des A. geltend.
Auf Klage des Eisenbahnfiskus wurde A. klagegemäß verurteilt; seine
Berufung hatte zu a, nicht aber zu b Erfolg.
Es steht in Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, mit dem ihm erwachsenen
Schaden gegen die Frachtnachforderung wegen schuldhafter falscher Berechnung
der Frachtsätze aufzurechnen.
Erstrichter hat diese Frage unter Hinweis auf Art. 12 Ziff. 4 des Internationalen
Uebereinkommens verneint in der Erwägung, daß — wenn die Geltendmachung
einer Schadensersatzforderung wegen irriger Frachtberechnung zugelassen
werden würde — die Bestimmungen des Art. 12 Ziff. 4 a. a. O. in den
meisten Fällen unanwendbar sein und der Zweck dieser Bestimmung, mit der
561 der Verkehrsordnung übereinstimmt, illusorisch werden würde, da die Anwendung
eines unrichtigen Tarifs oder ein Rechnungsfehler bei Aufstellung der
Frachtsätze schließlich doch nur die Folge eines Versehens eines Beamten der
Eisenbahnverwaltung sein könne.
Von dieser Auffassung aus könnte demgemäß niemals ien auf Verschulden
beruhender Fehler in der Frachtberechnung zum Ersatz des hierdurch
tatsächlich erwachsenen Schadens berechtigen.
Die Ansicht des Erstrichters wird allerdings in Theorie und Praxis geteilt,
indem davon ausgegangen wird, daß nach dem Inhalte des Frachtvertrages sich
die Eisenbahn zur Beförderung eines bestimmten Gutes, der Absender zur Bezahlung
der Fracht (entweder selbst oder — wie im vorliegenden Falle — durch
den in den Frachtvertrag eintretenden Empfänger) verbindlich macht, daß für
die Berechnung und Höhe der Fracht die Tarifbestimmungen als maßgebende
Vertragsnormen gelten sollen und daß die Berichtigung eines Irrtums bei der
Berechnung vertragsmäßig beiderseits vorbehalten bleiben soll
(Art. 12 Ziff. 4 a. a. O. und § 61 a. a. O.).
Einer solchen vertragsmäßigen Vereinbarung — wird weiter argumentiert
— würde es direkt widersprechen, wenn der eine Kontrahent aus dem, bei
Berechnung des Frachtpreises durch den anderen begangenen Irrtum ein Verschulden
des letzteren konstruieren und hieraus Schadensersatzanspriche ableiten
könnte (vgl. Reindl, Nacherhebung und Rückerstattung von Fracht= und anderen
Gebühren, in der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen, 29.
Jahrg. 1899 Bd. 1 S. 546; Eger, eisenbahnrechtliche Entscheidungen Bd. 6
S. 52, Bd. 9 S. 199; Zeitschrift für internat. Eisenbahn-Transportwesen Bd. 6
1898 S. 101; Gerstner, Internationales Uebereinkommen S. 204/205 und
222/223; Seuff. Arch. Bd. 32 S. 457, Bd. 33 S. 448). ç
Eine derartige Tragweite vermag das Berufungsgericht den Bestimmungen
in Art. 12 Ziff. 4 des Internat. Uebereinkommens nicht zuzugestehen; es muß vielmehr
darauf hingewiesen werden, daß der Zweck dieser Bestimmungen lediglich
darauf gerichtet ist, die Fracht zu sichern, daß diese Bestimmungen für beide Vertragsteile
bindend sind, soweit die Berechnung der Fracht in Frage ist, oder die
Ansprüche auf Bezahlung der Fracht, auf Nachforderung zu wenig berechneter,
auf Rückzahlung zu viel bezahlter Fracht gerichtet sind, gleichviel worauf die unrichtige
Frachtberechnung beruht, soferne hierdurch keinem der Vertragsteile ein