Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Oberlandesgericht  München.  907

Beamten  der  bei  sofortiger  richtiger  Frachtberechnung  noch  möglich  gewesene
Rückgriff  gegen  Z.  unmöglich  geworden  war  und  er  seine  Schadensersatzforderung
  gleichen  Betrages  gegen  die  Frachtforderung  aufrechne.  Die  Bahnverwaltung
  stellte  ein  Verschulden  in  Abrede,  bezeichnete  ein  solches  nach  den  Bestimmungen
  des  Internationalen  Uebereinkommens  für  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  und  der  Bayerischen  Verkehrsordnung  allenfalls  für  unerheblich  und
machte  konkurrierendes  Verschulden  des  A.  geltend.

Auf  Klage  des  Eisenbahnfiskus  wurde  A.  klagegemäß  verurteilt;  seine
Berufung  hatte  zu  a,  nicht  aber  zu  b  Erfolg.

Es  steht  in  Frage,  ob  der  Beklagte  berechtigt  ist,  mit  dem  ihm  erwachsenen
Schaden  gegen  die  Frachtnachforderung  wegen  schuldhafter  falscher  Berechnung
der  Frachtsätze  aufzurechnen.

Erstrichter  hat  diese  Frage  unter  Hinweis  auf  Art.  12  Ziff.  4  des  Internationalen
  Uebereinkommens  verneint  in  der  Erwägung,  daß  —  wenn  die  Geltendmachung
  einer  Schadensersatzforderung  wegen  irriger  Frachtberechnung  zugelassen
  werden  würde  —  die  Bestimmungen  des  Art.  12  Ziff.  4  a.  a.  O.  in  den
meisten  Fällen  unanwendbar  sein  und  der  Zweck  dieser  Bestimmung,  mit  der
561  der  Verkehrsordnung  übereinstimmt,  illusorisch  werden  würde,  da  die  Anwendung
  eines  unrichtigen  Tarifs  oder  ein  Rechnungsfehler  bei  Aufstellung  der
Frachtsätze  schließlich  doch  nur  die  Folge  eines  Versehens  eines  Beamten  der
Eisenbahnverwaltung  sein  könne.

Von  dieser  Auffassung  aus  könnte  demgemäß  niemals  ien  auf  Verschulden
  beruhender  Fehler  in  der  Frachtberechnung  zum  Ersatz  des  hierdurch
tatsächlich  erwachsenen  Schadens  berechtigen.

Die  Ansicht  des  Erstrichters  wird  allerdings  in  Theorie  und  Praxis  geteilt,
indem  davon  ausgegangen  wird,  daß  nach  dem  Inhalte  des  Frachtvertrages  sich
die  Eisenbahn  zur  Beförderung  eines  bestimmten  Gutes,  der  Absender  zur  Bezahlung
  der  Fracht  (entweder  selbst  oder  —  wie  im  vorliegenden  Falle  —  durch
den  in  den  Frachtvertrag  eintretenden  Empfänger)  verbindlich  macht,  daß  für
die  Berechnung  und  Höhe  der  Fracht  die  Tarifbestimmungen  als  maßgebende
Vertragsnormen  gelten  sollen  und  daß  die  Berichtigung  eines  Irrtums  bei  der
Berechnung  vertragsmäßig  beiderseits  vorbehalten  bleiben  soll
(Art.  12  Ziff.  4  a.  a.  O.  und  §  61  a.  a.  O.).

Einer  solchen  vertragsmäßigen  Vereinbarung  —  wird  weiter  argumentiert
  —  würde  es  direkt  widersprechen,  wenn  der  eine  Kontrahent  aus  dem,  bei
Berechnung  des  Frachtpreises  durch  den  anderen  begangenen  Irrtum  ein  Verschulden
  des  letzteren  konstruieren  und  hieraus  Schadensersatzanspriche  ableiten
könnte  (vgl.  Reindl,  Nacherhebung  und  Rückerstattung  von  Fracht=  und  anderen
Gebühren,  in  der  Zeitung  des  Vereins  deutscher  Eisenbahnverwaltungen,  29.
Jahrg.  1899  Bd.  1  S.  546;  Eger,  eisenbahnrechtliche  Entscheidungen  Bd.  6
S.  52,  Bd.  9  S.  199;  Zeitschrift  für  internat.  Eisenbahn-Transportwesen  Bd.  6
1898  S.  101;  Gerstner,  Internationales  Uebereinkommen  S.  204/205  und
222/223;  Seuff.  Arch.  Bd.  32  S.  457,  Bd.  33  S.  448).  ç

Eine  derartige  Tragweite  vermag  das  Berufungsgericht  den  Bestimmungen
in  Art.  12  Ziff.  4  des  Internat.  Uebereinkommens  nicht  zuzugestehen;  es  muß  vielmehr
  darauf  hingewiesen  werden,  daß  der  Zweck  dieser  Bestimmungen  lediglich
darauf  gerichtet  ist,  die  Fracht  zu  sichern,  daß  diese  Bestimmungen  für  beide  Vertragsteile
  bindend  sind,  soweit  die  Berechnung  der  Fracht  in  Frage  ist,  oder  die
Ansprüche  auf  Bezahlung  der  Fracht,  auf  Nachforderung  zu  wenig  berechneter,
auf  Rückzahlung  zu  viel  bezahlter  Fracht  gerichtet  sind,  gleichviel  worauf  die  unrichtige
  Frachtberechnung  beruht,  soferne  hierdurch  keinem  der  Vertragsteile  ein