Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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C.  2.

Der  zum  Kaufe  der  Taunus.Eisenbahn,  zur  Subventionirung  der  Eisenbahn
  von  Langelsheim  nach  Clausthal  und  zur  Anlage  des  zweiten  Geleises  auf
den  Bahnstrecken  Bremen--  Geestemünde  und  Hannover-Kreiensen  erforderliche
Geldbedarf  ist  in  Höhe  von  Einer  Million  Thaler  aus  den  Fonds  der  Seehandlung
  zu  entnehmen  und  im  Uebrigen  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufmbringen.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen  bis  zur  Erfüllung
der  erforderlichen  Gesammtsumme,  zu  welchem  Zinssatz,  zu  welchen  Bedingungen
der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt
werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,
wegen  Annahme  derselben  als  pupillen  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.
(Gesetzsamml.  S.  1197.)  in  Anwendung.

Zur  Deckung  der  auf  Preußen  entfallenden,  zur  Zeit  noch  nicht  zu  übersehenden
  Kosten  des  Umbaues  der  Frankfurter  Bahnhöfe  resp.  der  Errichtung
einer  gemeinschaftlichen  Personenstation  soll  zunächst  die  von  der  Hessischen
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft  nach  §.  8.  des  Vertrages  vom  26./29.  Januar
1872.  zu  zahlende  Grundentschädigungssumme,  sowie  der  Erlös  aus  dem  Verkauf
der  etwa  entbehrlichen  Eisenbahn-Dispositionsländereien  in  Frankfurt  a.  M.
verwendet  werden.  3

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §F.  1.  Nr.  1.  3.  und  4.
bezeichneten  Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf
  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Die  Rechte  und  Pflichten  des  Staates  aus  den  mit  dem  Staate  Bremen
bezüglich  der  Eisenbahn  von  Geestemünde  nach  Bremen  abgeschlossenen  Verträgen
werden  hierdurch  nicht  berührt.

S.  4

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Finanzminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1872.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  Camphausen.  Falk.

 

(Tr.  8029.)  Ver-