Full text : Das Interregnum.

—  50  —

haupt;  fällt  sie  verneinend  aus,  so  entsteht  der  neue  Zweifel:  Ist
beim  Fehlen  eines  Inhabers  der  Staatsgewalt  zu  eigenem  Rechte  tberhaupt
  die  Existenz  des  Staates  als  solchen  noch  weiter  möglich  und
denkbar,  mit  anderen  Worten,  würde  der  Wegfall  des  Monarchen  in
diesem  Falle  nicht  auch  den  Untergang  des  Staates  selbst  bedeuten  ?
Und  wenn  nicht,  von  wem  und  wie  wird  dann  die  Staatsgewalt,  falls
sich  eine  solche  noch  konstruiren  lässt,  ausgeübt,  wie  gestaltet  sich
das  staatliche  Leben  im  Zwischenreiche,  welchen  Charakter  hat  der
staatliche  Organismus  in  der  Krisis  des  Interregnums  ?

$  10.
Aeltere  Meinungen.

I.  Eine  allseitig  zusammenfassende  Darstellung  oder  juristische
Konstruktion  des  Interregnums  in  der  hier  durchweg  angenommenen
Bedeutung  vom  Standpunkte  des  allgemeinen  Staatsrechts
aus  findet  sich  nirgends;  insofern  das,  was  über  das  Interregnum  in
einzelnen  Staaten,  speziell  im  ehemaligen  deutschen  Reiche,  schon  oben
abgehandelt  wurde,  nach  der  Auffassung  der  diesen  Gegenstand  bearbeitenden
  Publizisten  auch  allgemeine  Geltung  in  Anspruch  nimmt,
darf  auf  das  bereits  Angeführte  verwiesen  werden.  Häufiger  begegnet
man  in  Werken  öffentlich-rechtlichen  Inhalts  Bemerkungen,  die  erkennen
  lassen,  dass  der  Verfasser  die  Fragen  und  Zweifel,  zu  denen
das  charakteristische  Wesen  des  Zwischenreichs,  sei  es  auch  nur  in
einzelnen  Fällen,  Veranlassung  giebt,  wohl  gewürdigt  hat,  ohne  sich
doch  auf  ihre  Beantwortung  und  Lösung  einzulassen;  so  bei  REITE-MEIER!),
  WEISS?),  KLÜBER®),  ZACHARIAE!),  HELD),  v.  KIRCHEN-HEIM
  6),  SEYDEL)  und  GRASSMANN  S).  Im  Folgenden  sollen  zunächst

 

1)  Grundsätze  der  Regentschaft  S.  37.

2)  Deutsches  Staatsrecht  S.  486  f.;  hessisches  Staatsrecht  S.  219.

3)  Oeffentliches  Recht  des  deutschen  Bundes  $  247.

4)  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht  $  78.

5)  System  des  Verfassungsrechts  II.  S.  275,  285  Note  1.

6)  Die  Regentschaft  S.  1,  wo  er  von  der  „interimistischen  Regierung“  spricht.
Ueber  seine  Theorie  des  Interregnums  im  Falle  der  Schwangerschaft  der  Monarchenwittwe
  s.  unten  $.  61  und  a.  a.0.S.65fl.  An  dieser  Stelle  sagt  er,  wenn
man  in  dem  fraglichen  Falle  eine  Regentschaft  einsetzen  wollte,  so  würde  diese
einen  ganz  andern  Begriff  darstellen  und  einem  Interregnum  näher  kommen
als  dem,  was  wir  Regentschaft  nennen.

7)  Bayrisches  Staatsrecht  I.  S.  455.

8)  Archiv  für  öffentl.  Recht  VI.  S.  495  f.