thumbs : Das Interregnum.

II.  Dogmatisches.

89.
Die  Frage.

Es  sind  bereits  in  der  Einleitung  ($  2)  die  Ereignisse  aufgezählt
worden,  an  deren  Eintritt  sich  ein  Interregnum  im  Sinne  dieser  Abhandlung
  knüpft.  Alle  die  dort  genannten  juristischen  Thatsachen,
um  sie  kurz  noch  einmal  in  der  Hauptsache  anzuführen:  Wegfall  des
Monarchen  in  der  Wahlmonarchie,  Aussterben  der  Dynastie  ohne
Successionsberechtigten,  Verzicht  des  oder  der  letzten  lebenden  Sprossen
eines  Fürstengeschlechts  unter  Ermangelung  anderer  Folgeberechtigter,
Wegfall  des  Monarchen  ohne  successionsberechtigte  Descendenz  mit
Hinterlassung  einer  schwangeren  Wittwe  —  alle  diese  Thatsachen
haben  die  gemeinsame  Eigenschaft  und  Wirkung,  dass  sie  in  der  Einherrschaft
  den  Einherrscher  zum  Wegfall  bringen,  ohne  ihm  unmittelbar
einen  anderen,  den  Thron  nicht  nur  provisorisch  !)  innehabenden  Einherrscher
  folgen  zu  lassen.

Die  nächste  Frage,  die  sich  bei  der  Betrachtung  dieses  eigenartigen
  staatlichen  Zustands  aufdrängt,  ist  die:  Wem  steht  die  Staatsgewalt
  während  des  Interregnums  zu,  wer  ist  der  oder  wer  sind  die
Inhaber,  die  sinnlich  wahrnehmbaren  Träger  dieser  Gewalt  zu  eigenem
Rechte?  Giebt  es  überhaupt  im  Zwischenreiche  ein  persönliches  Subjekt
der  Staatsgewalt?

Nach  dem  Ausfalle  der  Antwort  auf  diese  letzte  Frage  wird  sich
die  Darstellung  des  Weiteren  zu  richten  haben.  Lautet  sie  bejahend,
so  bedarf  es  einer  Schilderung  der  Rechte  und  Pflichten  des  interimistischen
  Gewaltenträgers  und  seiner  Stellung  im  Staatskörper  tiber- 



1)  Ich  suche  durch  Aufstellung  dieses  Begriffsmerkmals  von  vornherein  dem
Widerspruche  derer  zu  begegnen,  welche  z.  B.  im  Interregnum  der  Wahlmonarchie
oder  bei  der  Schwangerschaft  der  Fürstin-Wittwe  den  wirklichen  Träger  der
Staatsgewalt  im  Reichsverweser  erblicken.  Wäre  dieser  das  Subjekt  der  Gewalt,
so  wäre  es  wenigstens  nur  für  eine  rechtlich  begrenzte  Dauer.

TRIEPEL,  Interregnum.  4