rem Zustande befinde, es an einem Monarchen in der Monarchie gänz-
lich fehlen könne !); er fasst diese Erscheinung als eine Konsequenz
der modernen Unterscheidung zwischen Rechts- und Handlungsfähigkeit
des Monarchen auf. Trotzdem oder weil es nun hier an einem Subjekte
der Staatsgewalt fehlt, macht sich eine Regentschaft nöthig „für den
Fall, dass das anzuhoffende Kind männlichen Geschlechts ist‘.
Ein anderer Schriftsteller, GrassmanNn?), hält die Frage de lege
lata überhaupt nicht für spruchreif; insbesondere polemisirt er da-
gegen, dass man einem Embryo das Thronfolgerecht aufbewahren
wolle, und erklärt das für eine nur aus der Uebertragung privatrecht-
lieher Grundsätze auf das Institut der Staatssuccession erklärliche
Anomalie. Er verlangt für den vorliegenden Fall Schöpfung posi-
tiver gesetzlicher Normen; ohne diese müsse man sich aus „prak-
tischen‘ Erwägungen mit der Einsetzung einer Regentschaft begnügen.
s 1l.
Der Gewaltenträger im Zwischenreiche.
Wir wenden uns nunmehr zu der ersten der vorhin von uns
aufgeworfenen Fragen: Wer ist persönlicher, d. h. sinnlich wahrnehm-
barer, menschlicher Inhaber der Staatsgewalt im Interregnum ?
Es ist jedoch nothwendig, zuvor in Kürze darzulegen, was wir
unter dem Träger der Staatsgewalt (ihrem Inhaber, Subjekt’)
verstehen, zumal da über diesen Begriff und über seine Nothwendig-
keit für die Systematik des Staatsrechts nicht die wünschenswerthe
Tebereinstimmung in der Litteratur herrscht. ®)
ı) Es heisst dort: Der Gedanke, dass das Recht auf die Herrschaft nicht
mit der Fähigkeit zu herrschen zusammenfallen muss, schafft hier „Monarchen,
die gar nicht existiren“. — Ist das erwartete Kind ein Mädchen oder wird
es todt geboren, „so hat in der Zwischenzeit ein König regiert, der gar
nicht existirt hat“. — Was würde ein Grieche sagen, wenn er in eine mo-
derne Monarchie käme, „wo gerade ein König regiert oder vielmehr
nicht regiert....... der noch gar nicht geboren ist!“ Ich glaube
diese Paradoxen in der im Texte angegebenen Weise verstehen zu müssen.
2) Im Archiv für öffentl. Recht VI. S. 495 £.
3) Diese Ausdrücke sind in diesem Zusammenhange gleichbedeutend. Nur
ZORN, soviel ich sehe, unterscheidet zwischen Inhaber und Träger der Staatsge-
walt (bez. Souveränetät). Inbaber ist nach ihm der Staat als „fingirte Persönlich-
keit“, Träger ist das „natürliche Organ“, an das die Staatsgewalt zur Ausübung
übertragen werden muss. Staatsrecht I. S. 61 ff.
4) Vgl. hierzu G. Meyer, Der Antheil der Reichsorgane an der Reichsgesetz-
gebung 8. 9 fl.