Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1899. (48)

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geeignet  sind,  Zweifel  an  der  unbeschränkten  Geschäftsfähigkeit  der  Person  zu  begründen,
  deren  Unterschrift  oder  Handzeichen  beglaubigt  werden  soll,  so  soll  dies  in
dem  Beglaubigungsvermerk  festgestellt  werden.

wser  Beglaubigungsvermerk  soll  außerdem  eine  Angabe  darüber  enthalten,
ob  der  Richter  oder  der  Notar  die  Person  kennt,  oder,  sofern  dies  nicht  der  Fall
ist,  in  welcher  Weise  er  sich  Gewißheit  über  ihre  Persönlichkeit  verschafft  hat.  Kann
er  sich  diese  Gewißheit  nicht  verschaffen,  wird  aber  gleichwohl  die  Aufnahme  der
Verhandlung  verlangt,  so  sollen  der  Sachverhalt  und  Dasjenige,  was  zur  Feststellung
  der  Persönlichkeit  beigebracht  ist,  in  dem  Beglaubigungsvermerk  aufgenommen
werden.

Absaß  1  bis  3,  sowie  §  183  Abs.  1  und  2  des  Reichsgesetzes  über  die
Angelegenheiten  der  freiydilligen  Gerichtsbarkeit  finden  auf  die  öffentliche  Beglaubigung
  von  Unterschriften  durch  den  Gerichtsschreiber  (vergl.  8  6  oben)  entsprechende
Anwendung.

⅜52.
Wenn  der  Notar  den  Entwurf  einer  Urkunde  aufertigt  und  nach  ihrer  Vollziehung
  durch  die  Metheiligten  die  Unterschriflen  oder  Handzeichen  beglaubigt,  so  hat
er  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Urkunde  zu  seinen  Akten  zurückzubehalten.

6  63.

Falls  eine  nach  §  132  des  Bürgerlichen  Gesehbbuchs  zuzustellende  Willenserklärung
  gerichtlich  oder  notariell  beurkundet  oder  beglaubigt  oder  beim  Amtsgericht
  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  gegeben  worden  ist,  gilt  der  Gerichtsschreiber,
  bei  notariellen  Beurkundungen  oder  Beglaubigungen  der  Notar  als  ermächtigt,
  die  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  mit  der  Zustellung  nach  Maßgabe  der
Civilprozessordnung  zu  vermitlteln.

g  64.

Ausferligungen  der  Protokolle  können  nur  von  dem  Gericht  oder  dem  Notar
ertheilt  werden,  in  dessen  Verwahrung  sich  die  Urschrift  befindet.  Hat  das  Gericht
oder  der  Notar,  in  dessen  Verwahrung  sich  die  Urschrift  befindet,  das  Protokoll  nicht
aufgenommen,  so  soll  in  der  Ausfertigung  angegeben  werden,  weshalb  sie  von  dem
ausfertigenden  Gericht  oder  Notar  ertheilt  ist.

5  55.
Die  Ausfertigung  besteht  in  einer  wortgetreuen  Abschrift  der  betreffenden
Urkunde  unter  Beifügung  des  Ausfertigungsvermerks,  welcher  mit  dem  Siegel  des
Gerichts  bezugsweise  des  Notars  zu  versehen  ist.