Full text : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§  21.  Der  Reichsfiskus,  Reichsvermögen  und  Reichsschulden.  61

ren  ergeben  sich  durch  die  laufenden  Kosten  der  Verwaltung  und
werden  bis  zum  Anfall  entsprechender  Einnahmen  und  zur  Deckung
durch  dieselben  innerhalb  der  Etatsperiode  in  der  Regel  durch  Schatzanweisungen,
  zu  deren  Verausgabung  bis  zu  einer  gewissen  Höhe  der
Reichskanzler  im  Etatsgesetz  ermächtigt  wird,  gemacht.  S.  z.  B.
Etatsgesetz  vom  29.  März  1896  (Reichs-Ges.-Bl.  96),  in  dessen  §  3
„der  Reichskanzler  ermächtigt  wird,  zur  vorübergehenden  Verstärkung
des  ordentlichen  Betriebsfonds  der  Reichs-Haupt-Kasse  nach  Bedarf,
jedoch  nicht  über  den  Betrag  von  175  Millionen  Mark  hinaus,
Schatzanweisungen  auszugeben,“  ferner  Laband  2,  836.  Diese  Schulden
  sind  keine  Schulden  im  wahren  Sinne  des  Wortes.  Wirkliche
Reichsschulden,  von  denen  der  Art.  73  der  Reichsverfassung  handelt,
sind  die  sog.  Finanzschulden,  das  sind  die  Reichsanlehen  und  die
Reichsgarantien.  4)  Nach  Art.  73  der  Reichs-Verf.  kann  in  Fällen
eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie  die  Uebernahme  einer  Garantie
  zu  Lasten  des  Reiches  erfolgen.

Unter  diesen  Art.  73  fällt  auch  die  Ausgabe  von  Papiergeld
oder  von  sog.  Reichskassenscheinen,  welche  gleichfalls  nur  auf  Grund
eines  Reichsgesetzes  erfolgen  kann.  S.  hiezu  Gesetz  vom  31.  Mai
1891  das  Reichsschuldbuch  betr.  Web.  20,  622  f.  mit  Vollzugsbestimmungen
  vom  27.  Jannar  1892,  Web.  21,  128  ff.;  M.-E.  vom
5.  März  1892  Web.  21,  157  f.  und  M.-E.  vom  7.  April  1892
Web.  21,  236;  ferner  Gesetz  vom  30.  April  1874:  Ausgabe  von
Reichskassenscheinen  Web.  10,  274  f.  und  274  Anm.  1  und  2,  ferner
Min.-Bek,  vom  17.  Januar  1875  gleichen  Betreffs  Web.  10,  559  f.
und  559  Anm.

Ueber  Verwaltung  der  Reichsschulden  und  Aussicht  auf  diese
Verwaltung  seitens  der  Reichsschuldenkommission  s.  oben  unter
Reichs-Finanzbehörden.  Im  Uebrigen  s.  über  Reichsschulden  und
Reichsbürgschaften  Laband  2,  834—844  und  spez.  über  Reichskassenscheine
  Laband  2,  171.

Hieher  sei  aber  noch  bemerkt,  daß  das  Reich  prinzipiell  sich
dahin  schlüssig  gemacht  hat,  nun  auch  an  die  Wiederheimzahlung  der
gemachten  Reichsanlehen  zu  gehen,  indem  zugleich  durch  Reichsgesetz
vom  16.  April  1896  (Reichs-Ges.-Bl.  103)  bestimmt  wurde:  „Uebersteigen
  im  Etatsjahr  1896/97  die  den  Bundesstaaten  zustehenden
Ueberweisungen  aus  den  Erträgen  an  Zöllen,  Tabaksteuer,  Branntweinverbrauchsabgabe
  und  Zuschlag  zu  derselben,  sowie  an  Reichsstempelabgaben
  für  Wertpapiere  2c.  2c.  die  aufzubringenden  Matrikularbeiträge,
  so  ist  die  Hälfte  des  Ueberschusses  zur  Verminderung
der  Reichsschuld  zurückzuhalten.  1  1

Die  Verminderung  der  Reichsanleihe  erfolgt  durch  entsprechende
Absetzung  vom  Anleihesoll.  Soweit  geeignete  Anleihekredite  nicht

1!)  Z.  B.  Garantie  der  ägyptischen  Anleihe  durch  Gesetz  vom  14.  November
  1886.